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Die KI-Schulungspflicht: was Artikel 4 wirklich verlangt - und was nicht.

4. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit · Automatisierung & KI

Seit Februar 2025 verlangt die europäische KI-Verordnung von jedem Unternehmen, welches KI einsetzt, ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ im Team. Seit dem 2. August 2026 wird das auch beaufsichtigt. Dazwischen ist ein Markt entstanden, der mit dieser Pflicht Angst verkauft. Zeit, zwei Dinge zu trennen: was das Gesetz verlangt und was nur so klingt.

Vielleicht liegt so ein Schreiben auch bei euch: ein Hinweis der Kammer[1], ein Weiterbildungs-Newsletter, ein Angebot für die „Pflichtschulung nach Art. 4 KI-VO“ - mit Zertifikat, gern mit einer Bußgeld-Zahl daneben. Eine Handwerkskammer nennt ihren Kurs wörtlich „Pflichtschulung zur KI-Verordnung“[2]. Anbieter werben mit „AI-Act-Zertifikaten“. Das klingt nach einer klaren Sache: Kurs buchen, Zertifikat abheften, erledigt.

Das Wort „Pflichtschulung“ kommt in der Verordnung allerdings nicht vor. Ein Zertifikat auch nicht. Was tatsächlich drinsteht, ist interessanter und besser zu erfüllen.

Was Artikel 4 tatsächlich sagt

Der Satz, um den es geht, ist kurz. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen „nach besten Kräften“ sicherstellen, dass ihr Personal über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“[3] verfügt - unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Erfahrung, Ausbildung und dem Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden.[4]

Drei Dinge daran sind wichtig. Erstens: Betreiber seid ihr schnell. Wer Mitarbeitende ChatGPT, Claude oder Copilot geschäftlich nutzen lässt, fällt darunter; auch Freelancer und Dienstleister, die in eurem Auftrag arbeiten, zählen mit.[5] Zweitens: Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Die EU-Kommission stellt ausdrücklich klar, dass es dafür nie eine Schonfrist gab - nur die Kontrolle ließ auf sich warten.[5] Drittens: „Ausreichend“ ist rollenabhängig gemeint. Die Buchhaltung, die Rechnungen mit KI vorprüft, braucht etwas anderes als die IT, die Systeme anbindet. Ein Kurs für alle, einmal durchgewinkt, trifft den Wortlaut gerade nicht.

Ab dem 2. August 2026 beginnt die staatliche Aufsicht. In Deutschland übernimmt das die Bundesnetzagentur - die dafür einen KI-Service-Desk aufbaut, also ausdrücklich auch eine Anlaufstelle für Fragen, nicht nur eine Kontrollinstanz.[6][7]

Brauchen wir ein Zertifikat?

Nein. Die Kommission beantwortet das in ihren eigenen Fragen und Antworten wörtlich: „There is no need for a certificate.“[5] Es gibt auch keine Pflicht, das Wissen der Beschäftigten zu messen, kein vorgeschriebenes Format, keine Mindeststundenzahl, keinen zugelassenen Anbieterkreis und keinen verpflichtenden KI-Beauftragten. Selbst die Beispielsammlung, die die Kommission veröffentlicht - über vierzig Praxisbeispiele aus Unternehmen -, trägt den ausdrücklichen Hinweis, dass Nachmachen allein keine Konformität begründet.[8]

Das ist keine Nachlässigkeit des Gesetzgebers, sondern die Logik der Vorschrift: Was ausreichend ist, hängt an euren Rollen und eurem Einsatz. Diese Entscheidung kann euch kein Schulungsanbieter abnehmen, denn er kennt eure Rollen nicht. Ihr trefft sie und ihr schreibt sie auf.

Was droht, wenn wir nichts tun?

Hier lohnt Genauigkeit, weil an dieser Stelle am meisten dramatisiert wird. Artikel 4 taucht im Bußgeldkatalog der Verordnung nicht auf.[9] Die 35 Millionen Euro, die durch viele Anschreiben geistern, stehen im Katalog für verbotene Praktiken - ein anderes Kapitel, das mit Schulung nichts zu tun hat.[9]

Ein Freibrief ist das trotzdem nicht, aus drei Gründen. Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Sanktionen regeln;[9] das deutsche Durchführungsgesetz ist noch nicht endgültig beschlossen,[10] und ob es Verstöße gegen Artikel 4 eigenständig bebußt, wird sich dort zeigen. Behörden können außerdem im Einzelfall verhältnismäßige Maßnahmen verhängen.[5] Und das größte Risiko läuft ohnehin nicht über Bußgelder: Passiert mit einem KI-Werkzeug etwas - eine falsche Auskunft, ein Datenabfluss, eine fehlerhafte Entscheidung -, wird im Nachgang gefragt, ob die Person geschult war. Fehlende Schulung kann dann als Verletzung einer Sorgfaltspflicht gewertet werden.[11] Im Arbeitsrecht hat das Thema ebenfalls Gewicht, von der Beteiligung des Betriebsrats bis hinein in Kündigungsfragen.[12]

Der belastbare Teil der Pflicht ist deshalb unspektakulär: Dokumentation. Wer festhält, wer wann wozu geschult wurde - und warum ihr diesen Zuschnitt für ausreichend haltet -, hat das erledigt, was sich nachweisen lässt.

Wo „halb so wild“ aufhört

Damit das nicht als Entwarnung auf ganzer Linie missverstanden wird: Die Pflicht gilt seit anderthalb Jahren. Wer bis heute nichts getan hat, ist im Verzug, nicht in einer Grauzone. Ab August gibt es eine Behörde, die nachfragen kann. Wer KI in Bereichen einsetzt, die die Verordnung als Hochrisiko einstuft - das Screening von Bewerbungen gehört dazu -, hat weit mehr Pflichten als Artikel 4, und die sind mit keiner Schulung der Welt abgegolten. Und ein einzelner Grundlagen-Workshop ist ein Anfang, kein Abschluss: Die Verordnung denkt Kompetenz als fortlaufenden Prozess, nicht als Termin.[11]

Die Pflicht ist echt, die Form ist frei. Artikel 4 verlangt Maßnahmen, die zu euren Rollen passen - kein Zertifikat, kein Pflichtformat, keine Stundenzahl. Wer dokumentiert, wer wann wozu geschult wurde, hat den nachweisbaren Teil erledigt.

Der nützlichste erste Schritt ist deshalb nicht den erstbesten Workshop zu buchen, sondern eine Bestandsaufnahme: Wer arbeitet bei euch womit, an welchen Aufgaben, mit welchen Daten? Aus dieser Liste ergibt sich fast von selbst, was „ausreichend“ für euch bedeutet - meist ist es weniger, als die Anschreiben behaupten, und mehr als nichts. Genau diese Sortierung ist der Kern unseres Workshops „Pflicht & Klarheit“: ein Tag an eurem Material, am Ende steht die Dokumentation. Ohne Zertifikat, weil es keines braucht - mit einem Nachweis, der euch gehört.

Quellen

  1. IHK-Hinweise zur „Schulungspflicht“ - Beispiel der Anschreibenregulaid.de ↗
  2. HWK Koblenz: „Pflichtschulung zur KI-Verordnung (Art. 4 KI-VO)“hwk-koblenz.de ↗
  3. Art. 4 KI-VO - amtlicher deutscher Wortlautai-act-law.eu ↗
  4. Art. 3 Nr. 56 KI-VO - Definition „KI-Kompetenz“ai-act-law.eu ↗
  5. EU-Kommission: AI Literacy - Questions & Answersdigital-strategy.ec.europa.eu ↗
  6. Bundesnetzagentur: KI-Marktüberwachungbundesnetzagentur.de ↗
  7. TÜV Rheinland: KI-MIG - Behörden, Bußgelder, Fristenconsulting.tuv.com ↗
  8. EU-Kommission: Living Repository of AI Literacy Practicesdigital-strategy.ec.europa.eu ↗
  9. Art. 99 KI-VO - Bußgeldkatalogartificialintelligenceact.eu ↗
  10. Bundestag, 11.6.2026: KI-MIG beschlossenbundestag.de ↗
  11. Noerr: Art. 4 KI-VO - Pflichten und Chancennoerr.com ↗
  12. Haufe: Arbeitgeberpflicht zur KI-Kompetenz (Arbeitsrecht)haufe.de ↗
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