Eine „Pflichtschulung zur KI-Verordnung“ klingt nach einem klaren Verfahren: Kurs buchen, Zertifikat abheften, fertig. Doch Artikel 4 der KI-Verordnung wurde im Juli 2026 geändert. Wer sich heute an älteren Erklärungen orientiert, kann schon beim Gesetzeswortlaut falsch liegen. Was verlangt Artikel 4 jetzt?
Seit dem 2. Februar 2025 gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen eine Pflicht zur KI-Kompetenz. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Artikel 4, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung dieser Kompetenz bei den betroffenen Personen unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau für jede einzelne Person müssen Unternehmen ausdrücklich nicht garantieren. Einen allgemeinen Pflichtkurs, eine Mindeststundenzahl oder ein Zertifikat schreibt Artikel 4 nicht vor.[1][2]
Was sich am 27. Juli geändert hat
Vor der Änderung sollten Anbieter und Betreiber „nach besten Kräften sicherstellen“, dass ihr Personal über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat diesen Satz ersetzt. Jetzt müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Der neue Text stellt ausdrücklich klar, dass niemand das Erreichen eines bestimmten Niveaus bei einer einzelnen Person garantieren muss.[1]
Das ist keine Abschaffung der Pflicht. Ihr Gegenstand ist genauer beschrieben: die Maßnahmen, die ein Unternehmen für den konkreten Einsatz seiner KI-Systeme trifft. Maßgeblich sind die technischen Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Personen, der Einsatzkontext und die Menschen, bei denen die Systeme eingesetzt werden sollen.[1]
Die Pflicht betrifft auch Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb oder der Nutzung der Systeme befasst sind, etwa externe Dienstleister. Wer im Unternehmen KI zum Schreiben oder Übersetzen nutzt, sollte zum Beispiel wissen, dass eine plausibel klingende Antwort falsch sein kann. Die EU-Kommission nennt diesen Fall ausdrücklich.[2]
Brauchen alle denselben Kurs?
Nein. Artikel 4 nennt weder ein einheitliches Schulungsformat noch eine Mindestzahl von Stunden. Die Kommission sagt außerdem, dass kein Zertifikat und keine Messung des Wissensstands jedes Beschäftigten verlangt werden. Ein KI-Beauftragter ist für Artikel 4 ebenfalls nicht vorgeschrieben.[2]
Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Merkblatt für jede Aufgabe genügt. Wer mit KI Entwürfe für Marketingtexte erstellt, braucht andere Hinweise als jemand, der eine automatisierte Vorprüfung im Personalbereich begleitet. Im ersten Fall geht es etwa um überprüfbare Aussagen und den Umgang mit Eingaben. Im zweiten Fall kommen die Herkunft der Daten, mögliche Fehler und die menschliche Prüfung eines Ergebnisses hinzu. Das sind Beispiele für einen sinnvollen Zuschnitt, keine gesetzlich festgelegten Schulungsinhalte.
Bei Hochrisiko-KI-Systemen müssen Betreiber zusätzliche Pflichten prüfen. Dazu gehören besondere Anforderungen an die Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wird. Welche dieser Pflichten bereits gelten, hängt nach der 2026 geänderten KI-Verordnung von der Einordnung des jeweiligen Systems ab. Artikel 4 ersetzt diese Prüfung nicht.[3]
Wie aus der Pflicht eine brauchbare Maßnahme wird
Die Kommission empfiehlt, zunächst die eingesetzten Systeme, die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber, die Risiken und die Kenntnisse der beteiligten Personen anzusehen. Daraus lassen sich die Maßnahmen ableiten.[2] Für ein Unternehmen kann die Bestandsaufnahme so aussehen:
- Welche KI-Systeme werden für welche Aufgaben eingesetzt? Auch die Nutzung durch Dienstleister im eigenen Auftrag gehört in den Blick.
- Wer nutzt sie, wer prüft die Ergebnisse und wer darf bei Unsicherheit entscheiden? Gerade bei personenbezogenen Daten oder Entscheidungen über Menschen braucht es einen klaren Prüfpunkt.
- Welche Fehler können dabei entstehen? Eine Einführung am tatsächlichen Werkzeug, Beispiele für Fehlantworten oder eine Arbeitsanweisung können passender sein als derselbe Grundkurs für alle.
- Was wurde eingeführt und wann wird es überprüft? Ein internes Protokoll hält fest, welche Maßnahme für welche Rolle gedacht ist. Die Kommission nennt solche Aufzeichnungen als Möglichkeit, verlangt aber kein Zertifikat.[2]
Ein Schulungsnachweis allein erfüllt die Pflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gewählten Maßnahmen den tatsächlichen Einsatz abdecken. Umgekehrt verlangt Artikel 4 nicht, den Lernerfolg jeder Person zu garantieren. An dieser Stelle entscheiden Menschen: Sie legen fest, welches System wofür eingesetzt wird, welche Unterstützung die Beteiligten brauchen und wann ein Ergebnis nicht ohne Prüfung weiterverwendet werden darf.
Erst den KI-Einsatz und die Rollen klären, dann die passende Anleitung oder Schulung wählen.
Weiterlesen
- KI in HR 2026: Was die Kienbaum-Studie über die Praxis zeigt
- Krankmeldungen automatisieren: Sechs Regeln aus einem Demo-Bau
Im Workshop „Pflicht & Klarheit“ ordnen wir die konkreten KI-Anwendungen und Regeln eines Teams und halten die vereinbarten Maßnahmen fest.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 5 (Neufassung von Art. 4 der KI-Verordnung)eur-lex.europa.eu ↗↩
- Europäische Kommission, „AI Literacy - Questions & Answers“, Abschnitte zu Art. 4, Schulungsformat, Zertifikaten und Dokumentationdigital-strategy.ec.europa.eu ↗↩
- Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung vom 27.7.2026, Art. 26 und 113eur-lex.europa.eu ↗↩
Oliver Gundlach