Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, nicht der Arbeitgeber.
Stand: 30.08.2026
Wird das Kind eines Arbeitnehmers krank, bleibt meist ein Elternteil zu Hause. Für den Arbeitgeber stellt sich dabei zuerst eine Frage: Wer zahlt in dieser Zeit, und wie lange darf die Freistellung dauern? In der Regel zahlt nicht der Arbeitgeber weiter, sondern die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber ist zur unbezahlten Freistellung verpflichtet, nicht zur Entgeltfortzahlung. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt zusätzlich eine befristet erhöhte Zahl an Tagen.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben[1] und deren Kind gesetzlich krankenversichert ist. Das Kind muss grundsätzlich unter zwölf Jahre alt sein oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem muss die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes ärztlich bescheinigt sein und darf nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person übernommen werden können.[2]
Wer keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, kann sich dennoch unbezahlt freistellen lassen. Das Gesetz sagt das ausdrücklich.[3] Für den Arbeitgeber bedeutet es: Er muss auch dann freistellen, wenn die Krankenkasse nicht zahlt. Das betrifft in der Praxis unter anderem geringfügig Beschäftigte, aus deren Minijob kein eigener Krankengeldanspruch entsteht.
Gilt der Anspruch auch bei einem Krankenhausaufenthalt?
Wird ein Elternteil bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson aufgenommen, besteht derselbe Anspruch wie bei der häuslichen Betreuung.[4]
Für wie viele Tage wird Kinderkrankengeld gezahlt?
Regulär 10 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Für die Jahre 2024 bis 2026 sind es befristet 15 beziehungsweise 30 Arbeitstage.
Die Grundregel begrenzt den Anspruch auf 10 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern insgesamt auf höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende verdoppeln sich beide Werte auf 20 beziehungsweise 50 Arbeitstage.[5] Für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 gilt eine erhöhte Fassung:[6][7]
Kinderkrankengeld-Tage 2026, je Kind und Elternteil 15 Arbeitstage Höchstgrenze bei mehreren Kindern 35 Arbeitstage je Kind, Alleinerziehende 30 Arbeitstage Höchstgrenze bei mehreren Kindern, Alleinerziehende 70 Arbeitstage
Ob eine Fortschreibung der Erhöhung für 2027 kommt, steht noch nicht fest.
Können Eltern ihre Tage untereinander übertragen?
Nur wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Hat ein Elternteil seine Tage ausgeschöpft und dem anderen stehen noch welche zu, sieht das Gesetz keine Übertragung vor. Der Freistellungsanspruch ist an die eigenen Tage gebunden. Möglich bleibt die Übertragung dennoch, wenn der Arbeitgeber desjenigen zustimmt, der die zusätzlichen Tage nehmen will.[8]
Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter?
In der Regel nicht. Der Arbeitgeber muss nur unbezahlt freistellen, das Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse.
Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber unabhängig davon, ob er zahlt.[9] Er kann arbeits- oder tarifvertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.[10] Eine bezahlte Freistellung kann sich daneben aus § 616 BGB ergeben: Die Betreuung des erkrankten Kindes ist ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund, und für eine verhältnismäßig kurze Zeit bleibt der Vergütungsanspruch dann bestehen.[11] Anders als der Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V ist § 616 BGB abdingbar, und viele Verträge schließen die Vorschrift aus oder beschränken sie auf wenige Tage. Ob im Einzelfall eine bezahlte Freistellung besteht, entscheidet allein der Wortlaut des jeweiligen Vertrags.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, 100 % bei vorangegangenem Einmalentgelt in den letzten zwölf Monaten, gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt, das durch die Freistellung ausfällt.[12]
ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt 66,00 € Kinderkrankengeld, 90 % 59,40 € mit Einmalentgelt in den letzten 12 Monaten, 100 % 66,00 € Höchstbetrag, 70 % der Beitragsbemessungsgrenze 2026 135,63 € (5.812,50 € ÷ 30 × 70 %)
Was bedeutet das für die Abrechnung?
In der Payroll fallen drei Schritte an, und keiner davon läuft automatisch.
Die Bescheinigung kommt in Papierform. Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung vor. Das Original behält er, denn auf der Rückseite trägt er selbst die Angaben für seine Krankenkasse ein und reicht sie dort ein. Erst damit beantragt er das Kinderkrankengeld. Über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung läuft das nicht: Die eAU wird aus den Arbeitsunfähigkeitsdaten des Beschäftigten selbst erstellt, und die Erkrankung des Kindes ist keine Arbeitsunfähigkeit des Elternteils.[13]
Das Entgelt wird gekürzt. Die Freistellung ist unbezahlt, für die Ausfalltage entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Gekürzt wird taggenau nach den Tagen, an denen der Arbeitnehmer wegen der Betreuung nicht gearbeitet hat.
Die Krankenkasse fordert eine Entgeltbescheinigung an. Sie braucht die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, um das Kinderkrankengeld zu berechnen, und fordert sie elektronisch an. Der Arbeitgeber übermittelt sie aus dem Abrechnungsprogramm über das Verfahren für Entgeltersatzleistungen.[14] Ohne diese Meldung zahlt die Krankenkasse nicht.
Das Kinderkrankengeld ist kein Arbeitsentgelt und löst keine Beiträge aus. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt während des Bezugs erhalten.[15]
Worauf es in der Praxis ankommt
Drei Punkte müssen stimmen:
- Die Kopie der ärztlichen Bescheinigung liegt vor.
- Die Abwesenheit ist als eigene Fehlzeitenart eingetragen, getrennt von Urlaub und von der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
- Es ist geprüft, ob eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist.
Kind krank bedeutet für den Arbeitgeber: unbezahlte Freistellung, keine Entgeltfortzahlung. Das Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse, für 2026 befristet erhöht auf 15 beziehungsweise 30 Arbeitstage je Elternteil.
Kind krank wirkt auf den ersten Blick wie eine einfache Abwesenheit. In der Payroll hängen daran mehrere Schritte, von der Fehlzeitenart über die Kürzung des Entgelts bis zur Meldung an die Krankenkasse.
Wir bringen fachliche Klarheit in solche Payroll-Fragen und sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben auch im laufenden Abrechnungsprozess sauber umgesetzt werden.
Quellen
- § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 5 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 1a SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 2a SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- Bundesministerium für Gesundheit, FAQ Kinderkrankengeldbundesgesundheitsministerium.de ↗↩
- Bundesministerium für Gesundheit, FAQ Kinderkrankengeld, „Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander überschreiben?“bundesgesundheitsministerium.de ↗↩
- § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 616 BGBgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 109 Abs. 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 107 Abs. 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗↩
Nadine Gundlach