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Wenn die sechs Wochen vorbei sind: der Übergang zum Krankengeld

Nadine Gundlach · 22. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · Payroll & HR

Ab Tag 43 zahlt nicht mehr der Arbeitgeber. Melden muss er weiterhin.

Stand: 22.08.2026

Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Für den Mitarbeiter beginnt damit der Krankengeldbezug, für die Payroll beginnt eine Phase, in der kein Entgelt mehr fließt und dennoch etwas zu erledigen bleibt. Der Artikel zeigt, was ab Tag 43 beachtet werden muss, wie sich das Krankengeld berechnet und was sich zum 01.01.2027 ändert, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Wann beginnt das Krankengeld?

Am Tag nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, vorausgesetzt die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, er ruht aber, solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt.[1] Aus diesem Grund fällt der erste Krankengeldtag auf den Tag nach dem 42. Kalendertag. Entstanden ist der Anspruch selbst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung, nicht mit dem ersten Krankheitstag.[2]

Praktisch bedeutet das: Die Folgebescheinigung muss lückenlos anschließen. Bleibt ein Tag ohne ärztliche Feststellung, entsteht für diesen Tag kein Anspruch, und der Mitarbeiter erhält für diesen Tag weder Entgelt noch Krankengeld.

Wie hoch ist das Krankengeld?

70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Grundlage ist das Regelentgelt, das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Davon erhält der Mitarbeiter 70 %, gerechnet für Kalendertage. Diese 70 % dürfen 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.[3] Bei vollen Monaten wird mit 30 Tagen gerechnet.

Nach oben begrenzt wird das Regelentgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.[4][5] Daraus ergibt sich mit den Werten für 2026 der Höchstbetrag[6]:

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2026, monatlich  5.812,50 €
geteilt durch 30, kalendertägliche Grenze                       193,75 €
davon 70 %, Krankengeld je Kalendertag                          135,63 €
bei 30 Kalendertagen im Monat                                 4.068,75 €

In vielen Fällen greift nicht diese Obergrenze, sondern die Begrenzung auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Welcher der beiden Werte maßgeblich ist, berechnet die Krankenkasse.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Der Dreijahreszeitraum läuft ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden an die 78 Wochen angerechnet, es bleiben rechnerisch 72 Wochen Krankengeld.[7] Eine Krankheit, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert die Dauer nicht.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums kann wegen derselben Krankheit ein neuer Anspruch entstehen, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich erwerbstätig war und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.[8]

Was muss der Arbeitgeber melden?

Die Entgeltbescheinigung für Entgeltersatzleistungen. Ohne diese Bescheinigung kann die Krankenkasse das Krankengeld nicht berechnen und auszahlen.

Der Arbeitgeber übermittelt die Bescheinigung elektronisch im Verfahren für Entgeltersatzleistungen.[9] Sie enthält die Angaben, aus denen die Krankenkasse das Regelentgelt berechnet. Ohne diese Meldung ruht die Zahlung, und beim Mitarbeiter entsteht eine Lücke, obwohl sein Anspruch besteht.

Die Meldung ist nicht an eine Aufforderung gebunden. Wer sie übermittelt, sobald das Ende der Entgeltfortzahlung feststeht, verkürzt die Wartezeit für den Mitarbeiter.

Welche Beiträge fallen während des Krankengeldbezugs an?

Für den Arbeitgeber keine. Ohne Entgelt entstehen keine Beiträge.

Die Mitgliedschaft des Mitarbeiters bleibt bestehen, die Beiträge trägt für die Dauer des Bezugs nicht der Arbeitgeber. Zahlt er neben dem Krankengeld nichts, fällt in der Abrechnung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an.

Darf der Arbeitgeber das Krankengeld aufstocken?

Ja, und bis zu einer Grenze bleibt der Zuschuss beitragsfrei.

Ein freiwilliger Zuschuss zum Krankengeld gilt nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, solange er zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 € im Monat übersteigt.[10] Wird diese Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Nettoarbeitsentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit  2.400,00 €
Krankengeld im Monat                            1.900,00 €
Zuschuss des Arbeitgebers                         540,00 €
Krankengeld und Zuschuss zusammen               2.440,00 €
Überschreitung des Nettoarbeitsentgelts            40,00 €
Ergebnis: unter 50 €, der Zuschuss bleibt beitragsfrei

Muss der Mitarbeiter das Krankengeld versteuern?

Das Krankengeld bleibt steuerfrei, allerdings erhöht es den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Leistungen aus der Krankenversicherung sind steuerfrei.[11] Das Krankengeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, ohne versteuert zu werden.[12] Für den Mitarbeiter bedeutet das zwei Folgen:

Für die Abrechnung ist das kein Vorgang. Es ist der Punkt, der Mitarbeiter im Folgejahr am häufigsten überrascht.

Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet?

Bis zum 31.12.2026 ändert sich am Krankengeld nichts. Ab dem 01.01.2027 sinkt es ab dem Tag nach der Beendigung.

Endet das Arbeitsverhältnis, während die Arbeitsunfähigkeit weiterläuft, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag 60 % des Nettoarbeitsentgelts. Hat der Mitarbeiter oder sein Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind, sind es 67 %.[13] Der Gesetzgeber gleicht damit die Höhe an die Leistungssätze der Arbeitslosenversicherung an.

Erfasst ist jede Form der Beendigung:

Die Regelung stammt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Bundestag hat es am 10.07.2026 beschlossen, verkündet wurde es am 29.07.2026. Wirksam wird dieser Teil zum 01.01.2027. Für Beendigungen im Jahr 2026 gilt die Absenkung nicht.

Was passiert nach 78 Wochen?

Das Krankengeld endet. Ist der Mitarbeiter weiter arbeitsunfähig, kommt Arbeitslosengeld in Betracht.

Das Ende des Krankengeldbezugs wird als Aussteuerung bezeichnet. Wer danach weiterhin arbeitsunfähig ist, kann Arbeitslosengeld erhalten, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist.[14] Die Zuständigkeit wechselt damit von der Krankenkasse zur Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitsverhältnis bleibt im Regelfall bestehen, es ruht lediglich. Das Ende des Krankengelds beendet es nicht.

Für die Payroll ist der Vorgang damit nicht abgeschlossen. Fließt kein Entgelt, gilt die Beschäftigung noch einen Monat als fortbestehend.[15] Danach endet die Versicherungspflicht, und der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter ab, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterläuft.[16] Die Abmeldung trägt den Abgabegrund 34.[17]

Worauf es in der Praxis ankommt

Drei Punkte müssen zwingend stimmen:

  1. Die Entgeltbescheinigung für Entgeltersatzleistungen ist übermittelt, am besten bevor die Krankenkasse dazu auffordert. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes berechnet und zahlt
  2. Zeichnet sich ab, dass die sechs Wochen enden, erhält der Mitarbeiter vorher eine kurze Information: ab welchem Tag kein Entgelt mehr fließt und dass die Krankenkasse übernimmt
  3. Der Hinweis auf den Progressionsvorbehalt steht in derselben Information. Das Krankengeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres

Wer die Bescheinigung früh übermittelt und den Mitarbeiter vorab informiert, führt den Übergang ohne Rückfragen. Eine zweite Meinung aus der Payroll-Praxis zeigt schnell, ob Meldung, Zuschuss und Information zusammenpassen. Wir unterstützen dabei gerne.

Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden an die 78 Wochen angerechnet. Das Krankengeld läuft nicht zusätzlich 78 Wochen. Mit der Aussteuerung ist der Fall nicht abgeschlossen: Einen Monat später endet die Versicherungspflicht, und die Abmeldung ist fällig.

Quellen

  1. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  2. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  3. § 47 Abs. 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  4. § 47 Abs. 6 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  5. § 223 Abs. 3 und 4 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  6. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026gesetze-im-internet.de ↗
  7. § 48 Abs. 1 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  8. § 48 Abs. 2 SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  9. § 107 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  10. § 23c Abs. 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  11. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStGgesetze-im-internet.de ↗
  12. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStGgesetze-im-internet.de ↗
  13. § 47 Abs. 2a SGB V in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung, eingefügt durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)recht.bund.de ↗
  14. § 145 SGB IIIgesetze-im-internet.de ↗
  15. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  16. § 8 Abs. 1 DEÜVgesetze-im-internet.de ↗
  17. Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 SGB IV, Anlage 2gkv-datenaustausch.de ↗
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