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Attest ab Tag 1, Telefon-AU, hohe Krankenstände: was angekündigt wurde und was wirklich gilt

Nadine Gundlach · 4. August 2026 · 4 Min. Lesezeit · Payroll & HR

Viel politischer Lärm und eine Rechtslage, die ruhiger ist als die Schlagzeilen

Stand: 04.08.2026

Anfang Juli sorgte eine Ankündigung für Aufregung: Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag, Schluss mit der telefonischen AU, härtere Strafen für falsche Atteste. Das Ziel: die hohen Krankenstände senken. Festgehalten hatte das der Koalitionsausschuss von Union und SPD in einem Ergebnispapier.[1]

Kurz darauf ruderte die Koalition nach der Kritik von Wirtschaft und Ärzten wieder zurück. Kanzler Merz stellte klar: „Sie müssen nicht am ersten Tag in die Arztpraxis.“ Wie das konkret umgesetzt wird, ist offen. Für Arbeitgeber zählt aus diesem Grund der nüchterne Blick: Was ist überhaupt beschlossen, was gilt längst und stimmt die Prämisse der ganzen Debatte?

Was wurde angekündigt und was ist davon geblieben?

Punkt 11 des Papiers bündelt fünf Maßnahmen. Drei davon betreffen Arbeitgeber:

Wichtig zur Einordnung: Das war ein politischer Beschluss des Koalitionsausschusses, kein Gesetz. Ein Referentenentwurf, ein Kabinettsbeschluss und eine erste Lesung liegen bis heute nicht vor, beraten werden soll im Herbst 2026. Nach der Kritik ist vor allem die Ankündigung übrig geblieben, die Umsetzung solle „vernünftig" ausfallen.

Sind die Krankenstände tatsächlich gestiegen?

Die Begründung für die Verschärfung lautet: Die Krankenstände seien zu hoch. Die Zahlen zeichnen ein anderes Bild, denn ein großer Teil des Anstiegs ist kein Mehr an Krankheit, sondern ein Mehr an Erfassung. Seit Anfang 2022 übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit elektronisch direkt an die Krankenkasse. Früher lag der Nachweis für die Kasse als Durchschlag beim Versicherten, der ihn selbst einschicken musste und der blieb oft in der Schublade liegen. Was heute wie ein Rekordkrankenstand aussieht, ist zu einem erheblichen Teil schlicht die vollständigere Zählung.[2]

Die DAK beziffert diesen Meldeeffekt je nach Diagnose auf rund 60 % und mehr. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung sieht die Telefon- und Video-AU ausdrücklich nicht als Ursache. Ganz ohne realen Kern ist der Anstieg nicht, auch mehr Atemwegsinfekte spielen hinein, aber die Dramatik der Schlagzeilen trägt er nicht.[3]

Was Arbeitgeber schon heute dürfen: Attest ab Tag 1

Der Punkt, der in der Aufregung fast immer fehlt: Der Arbeitgeber darf die Vorlage der AU schon heute früher verlangen, auch ab dem ersten Tag, ohne Begründung, nach freiem Ermessen. Das steht im Gesetz und das Bundesarbeitsgericht hat es ausdrücklich bestätigt.[4] Wer die Attestpflicht ab Tag 1 will, braucht dafür keine Reform. Ein Satz im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung genügt. Neu wäre also nicht das Recht, sondern nur die Pflicht für alle Unternehmen. Umgekehrt soll auch die geplante Pflicht vertraglich abdingbar sein: Nach der Ankündigung des Kanzlers sollen Unternehmen per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag davon abweichen dürfen. Der Vertrag bleibt damit in beiden Richtungen der entscheidende Hebel.

Muss die AU rückwirkend ab dem ersten Tag ausgestellt sein?

Eine Norm, die verlangt, dass die Bescheinigung bis zum ersten Krankheitstag zurückreicht, existiert nicht. Der Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit ab dem Untersuchungstag. Rückwirkend darf er sie nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung ausstellen, in der Regel höchstens drei Tage.[5] Ein Beispiel zeigt, wie eng das Fenster ist:

Erster Krankheitstag        Montag
Arztbesuch                  Freitag
Rückdatierung höchstens     drei Tage, also bis Dienstag
Bescheinigt ab              Dienstag
Ohne Nachweis bleibt        der Montag

Für die Abrechnung ist das trotzdem wichtig: Das Datum „arbeitsunfähig seit" startet die Entgeltfortzahlung.[6] Bleibt eine Lücke, zahlt der Arbeitgeber im Zweifel länger fort, als er müsste.

Und die telefonische AU?

Sie soll wegfallen, dabei ist sie zahlenmäßig eine Randerscheinung: zwischen 2020 und 2023 entfielen auf sie jährlich 0,8 bis 1,2 % aller Bescheinigungen.[7] Und sie ist kein Freibrief. Möglich ist sie nur, wenn der Patient der Praxis bereits bekannt ist und keine schweren Symptome vorliegen. Die Erstbescheinigung gilt für höchstens fünf Kalendertage, und sie bleibt eine ärztliche Ermessensentscheidung, einen Anspruch darauf gibt es nicht.[8]

Worauf es in der Praxis ankommt

Der wichtigste erste Schritt ist keine Reaktion auf die Schlagzeilen, sondern ein Blick in die eigenen Unterlagen. Zwei Punkte müssen stimmen:

Wer die eigenen Regelungen einmal sauber prüft, steht ruhig da, egal wie die Debatte ausgeht. Eine zweite Meinung aus der Payroll-Praxis zeigt schnell, ob Attestregelung, gelebter Alltag und Abrechnung zusammenpassen. Wir unterstützen dabei gerne.

Angekündigt ist viel, beschlossen wenig. Das Attest ab dem ersten Tag darf der Arbeitgeber längst verlangen (§ 5 EFZG), neu wäre nur die Pflicht für alle. Und der Anstieg der Krankenstände ist zu großen Teilen ein Erfassungseffekt der eAU, kein Mehr an Krankheit.

Quellen

  1. Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Ergebnispapier des Koalitionsausschusses von Union und SPD vom 02.07.2026, Punkt 11bundeskanzler.de ↗
  2. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V (elektronische Übermittlung der AU-Daten seit 2022)gesetze-im-internet.de ↗
  3. DAK, Pressemitteilung „DAK-Analyse zeigt Ursachen für Rekordkrankenstand“ vom 07.01.2025 · Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) und BARMER, Analyse vom 02.10.2025, Datenbasis 2020 bis 2023dak.de ↗
  4. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG · BAG, 14.11.2012 – 5 AZR 886/11gesetze-im-internet.de ↗
  5. § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschussesg-ba.de ↗
  6. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZGgesetze-im-internet.de ↗
  7. Zi und BARMER, Analyse vom 02.10.2025: telefonische AU 0,8 bis 1,2 %, Video-AU 0,1 bis 0,4 % aller Bescheinigungenzi.de ↗
  8. § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschussesg-ba.de ↗
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