Reduzierte Beiträge für Beschäftigte, volle Leistungen, eigene Melderegeln, was die Abrechnung im Übergangsbereich wissen muss
Stand: 04.08.2026
Zwischen dem Minijob und der voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegt ein Bereich mit eigenen Regeln: der Übergangsbereich (früher Gleitzonenregelung), oft Midijob genannt. Wer regelmäßig mehr als 603 € und höchstens 2.000 € im Monat verdient, ist voll sozialversichert, zahlt aber reduzierte Beiträge.[1] Für die Abrechnung heißt das: eigene Formel, eigenes Kennzeichen, eigene Fehlerquellen.
Was ist der Übergangsbereich und wer fällt hinein?
Alle Beschäftigten mit einem regelmäßigen Entgelt zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat.[1] Anders als der Minijob ist der Midijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: alle vier Versicherungszweige, voller Schutz, Lohnsteuer nach den ELStAM. Das Besondere ist allein die Beitragsberechnung. Wichtig: Die untere Grenze wandert mit der Minijob-Grenze, steigt diese 2027 auf 633 €, beginnt auch der Übergangsbereich entsprechend später.
Was hat der Beschäftigte vom Midijob?
Reduzierte Beiträge bei vollen Leistungen. Der Beschäftigte zahlt seine Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das volle Entgelt, sondern auf eine reduzierte Bemessungsgrundlage, am unteren Rand des Übergangsbereichs weniger, mit steigendem Verdienst gleitend mehr, bis bei 2.000 € der volle Arbeitnehmeranteil erreicht ist. Bei den Leistungen entsteht dadurch kein Nachteil: Die Rentenansprüche berechnen sich aus dem tatsächlichen Entgelt, Kranken- und Arbeitslosengeld ebenso.[2]
Wie funktioniert die Gleitzonenformel?
Der Beschäftigte zahlt seine Beiträge nicht auf sein tatsächliches Entgelt, sondern auf einen künstlich abgesenkten Betrag. Diesen Betrag nennt das Gesetz die beitragspflichtige Einnahme.[3] Berechnet wird sie mit dem Faktor F, der jedes Jahr neu festgelegt wird und 2026 bei 0,6619 liegt.[4]
An einem Beispiel mit 1.000 € Monatsentgelt sieht das so aus:
Tatsächliches Arbeitsentgelt 1.000,00 € Beitragspflichtige Einnahme 854,06 €
Aus diesem abgesenkten Betrag berechnet das Abrechnungsprogramm den Gesamtbeitrag. Für den Anteil des Beschäftigten gilt eine eigene, noch stärker abgesenkte Bemessung. Je näher das Entgelt an der Untergrenze liegt, desto größer ist die Absenkung. Bei 2.000 € verschwindet sie ganz. Die Formeln stehen in der Fußnote.[5]
Was zahlt der Arbeitgeber?
Mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags, und am unteren Rand deutlich mehr. Der Arbeitgeberanteil ist im Übergangsbereich keine feste Größe, sondern die Restgröße: Vom Gesamtbeitrag wird der Anteil des Beschäftigten abgezogen, was übrig bleibt, trägt der Arbeitgeber. Je näher das Entgelt an der Untergrenze liegt, desto größer ist dieser Rest. Liegt es nicht über 603 €, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. So entsteht kein Sprung an der Minijob-Grenze: Ein Entgelt von 610 € kostet den Arbeitgeber nicht plötzlich weniger als ein Minijob mit 600 €.[6]
Bei 1.000 € Monatsentgelt verteilt sich der Gesamtbeitrag so, hier mit einem Zusatzbeitragssatz von 2,69 %:
Gesamtbeitrag (aus 854,06 €) 364,60 € Anteil des Beschäftigten (aus 568,36 €) 124,73 € Anteil des Arbeitgebers (Restgröße) 239,87 €
Welche Meldebesonderheiten gelten beim Midijob?
- Einzugsstelle: die Krankenkasse des Beschäftigten.
- Personengruppe: 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte).
- Kennzeichen Übergangsbereich: in den DEÜV-Meldungen wird der Midijob eigens gekennzeichnet; gemeldet werden sowohl das tatsächliche Entgelt als auch die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.[7]
- Steuer: nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Die typischen Fehler im Übergangsbereich
- Kennzeichen vergessen: Ohne Übergangsbereich-Kennzeichen zahlt der Beschäftigte den vollen Arbeitnehmeranteil, das fällt oft erst auf, wenn er nachfragt.
- Als Minijob gemeldet: Wer über 603 € liegt, ist kein Minijobber. Meldung an die Minijob-Zentrale statt an die Krankenkasse ist ein Klassiker bei Entgelterhöhungen.
- Mehrere Jobs: Werden Beschäftigungen zusammengerechnet, entscheidet das Gesamtentgelt über den Übergangsbereich, der einzelne Vertrag sagt nichts.
- Jahreswechsel: Mit der wandernden Untergrenze wechseln Beschäftigte die Kategorie, wer 2026 mit 620 € Midijobber ist, wäre 2027 unter der neuen 633-€-Grenze plötzlich Minijobber. Das vereinbarte Entgelt entscheidet. Eine Übergangsregelung ist dafür nicht vorgesehen. Wer die Beschäftigung im Übergangsbereich halten möchte, passt das Entgelt zum Jahreswechsel an.
Worauf es in der Praxis ankommt
Entscheidend ist das Übergangsbereich-Kennzeichen im System. Der Rest ist Formelsache und die rechnet die Software.
Wer das Kennzeichen im Griff hat, rechnet den Übergangsbereich fehlerfrei ab. Eine zweite Meinung dazu holt sich das Unternehmen am besten, bevor der erste Beschäftigte nach seinem Beitragsabzug fragt. Wir unterstützen dabei gerne.
Midijob heißt: voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduziertem Beitragsanteil für den Beschäftigten. Zwischen 603,01 € und 2.000 € steigt sein Anteil gleitend bis auf den vollen Satz, die Leistungen bleiben ungekürzt. Gemeldet wird an die Krankenkasse, mit Übergangsbereich-Kennzeichen.
Quellen
- § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich: mehr als 603 € bis 2.000 €; untere Grenze = Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV).gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 70 Abs. 1a SGB VI: Die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, nicht aus der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme.gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 20 Abs. 2 SGB IV. Den abgesenkten Betrag nennt das Gesetz „beitragspflichtige Einnahme“.gesetze-im-internet.de ↗↩
- Faktor F 2026: 0,6619, festgelegt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 01.01.2026. Er ergibt sich aus 28 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und wird jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben.↩
- § 20 Abs. 2a SGB IV. Beitragspflichtige Einnahme 2026 = F × 603 + ([2000 ÷ (2000 − 603)] − [603 ÷ (2000 − 603)] × F) × (Arbeitsentgelt − 603). Daraus ergibt sich die verkürzte Form 1,145937223 × Arbeitsentgelt − 291,8744452; für 1.000 € also 854,06 €. Die Bemessung für den Arbeitnehmeranteil folgt einer eigenen Formel (1,431639227 × Arbeitsentgelt − 863,2784538), für 1.000 € also 568,36 €.gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 2 Abs. 2 BVV: Der Gesamtbeitrag wird aus der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme berechnet (Satz 1), der Anteil des Beschäftigten aus der Bemessung nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV (Satz 3). Der Abzug des Beschäftigtenanteils vom Gesamtbeitrag ergibt den Arbeitgeberanteil (Satz 4). Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein (Satz 5). Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 20.12.2022, S. 12. Zahlenbeispiel nach dem TK-Beratungsblatt „Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich", Stand 2026.gesetze-im-internet.de ↗↩
- DEÜV-Meldungen mit Kennzeichen Übergangsbereich („Midijob-Kennzeichen"); Meldung von tatsächlichem Entgelt und reduzierter beitragspflichtiger Einnahme.↩
Nadine Gundlach