Drei Beträge, drei unterschiedliche Rechtsfolgen: Wann nur der Mehrbetrag und wann die gesamte Zuwendung steuerpflichtig wird.
Stand: 27.08.2026
Sachbezüge und Geschenke sind ein verbreitetes Mittel, Arbeitnehmern einen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, ohne das Bruttogehalt zu erhöhen. Bekannt sind vor allem drei Beträge: 50 € im Monat, 60 € zu einem persönlichen Anlass und 1.080 € im Jahr beim Rabattfreibetrag. Was diese Beträge unterscheidet, ist nicht ihre Höhe, sondern die Rechtsfolge einer Überschreitung.
Bei einer der drei Grenzen bleibt der Sockel steuerfrei und nur der übersteigende Teil wird versteuert. Bei den beiden anderen wird die gesamte Zuwendung steuer- und beitragspflichtig, sobald ein Cent hinzukommt. Dieser Artikel sortiert die Mechaniken und zeigt, an welcher Stelle im Ablauf die Entscheidung fällt.
Was unterscheidet einen Freibetrag von einer Freigrenze?
Beim Freibetrag bleibt der Sockel steuerfrei, versteuert wird nur der übersteigende Teil. Bei der Freigrenze wird die gesamte Zuwendung steuerpflichtig, sobald der Betrag überschritten ist.
Entscheidend ist, ob das Gesetz einen Freibetrag oder eine Freigrenze vorsieht. Ein Freibetrag gilt soweit der Betrag nicht überschritten wird, wie bei den 110 € für Betriebsveranstaltungen.[1] Eine Freigrenze knüpft an eine Bedingung: Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen.[2] Ist die Bedingung nicht erfüllt, entfällt die Begünstigung vollständig.
Zwei Beispiele aus diesem Artikel zeigen den Unterschied:
Betriebsveranstaltung, Aufwand je Teilnehmer 140,00 € Freibetrag 110,00 € steuerpflichtig ist nur der übersteigende Teil 30,00 € Sachbezüge im Monat 58,00 € Freigrenze 50,00 € steuerpflichtig ist die gesamte Zuwendung 58,00 €
Was fällt unter die 50 € Sachbezugsgrenze?
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer Sachleistungen bis zu 50 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Grenze gilt je Arbeitnehmer und Monat, und zwar für alle Sachbezüge zusammen, nicht für jeden einzeln.
Das fällt darunter:
- Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.[3]
- Waren und Dienstleistungen, etwa eine aufgeladene Tankkarte oder ein Sachgeschenk ohne besonderen Anlass.
- Mitgliedschaften, etwa der Monatsbeitrag für ein Fitnessstudio.
Das fällt nicht darunter:
- Verpflegung und Unterkunft. Dafür gibt das Gesetz feste Werte vor, die amtlichen Sachbezugswerte.[4] Sie werden immer versteuert, auch wenn im selben Monat sonst nichts dazukommt.
- Der Dienstwagen. Die private Nutzung wird nach eigenen Regeln bewertet.[5]
- Waren aus dem eigenen Sortiment des Arbeitgebers. Dafür gilt der Rabattfreibetrag.
- Geld. Eine Geldzahlung ist nie ein Sachbezug, auch nicht mit Zweckbindung.[6]
Wann eine Karte als Geld gilt: Eine Geldkarte bleibt nur so lange ein Sachbezug, wie sie sich auf Waren und Dienstleistungen beschränkt. Sobald sie mehr kann, ist sie Geld. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich das Guthaben auszahlen lässt, wenn die Karte eine eigene Kontonummer hat oder wenn sie sich als allgemeines Zahlungsmittel hinterlegen lässt.[7]
Gutscheine und Geldkarten muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewähren. Wird ein Teil des vereinbarten Gehalts in einen Gutschein umgewandelt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.[8] Die Zuwendung bleibt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Beitragsrechtlich gilt diese Bedingung für jede Einnahme: Beitragsfrei bleibt nur, was zusätzlich zum Lohn gewährt wird und lohnsteuerfrei ist.[9]
Entscheidend ist die Summe aller Sachbezüge im Kalendermonat:
Gutschein für ein Fachgeschäft 45,00 € Aufladung einer Tankkarte 10,00 € Sachbezüge des Monats zusammen 55,00 € steuer- und beitragspflichtig, weil die Grenze überschritten ist 55,00 €
Ein Gutschein zur Einlösung bei einem Dritten fließt dem Arbeitnehmer mit der Übergabe zu. Bei einer Geldkarte ist der Zeitpunkt der Aufladung maßgeblich.[10] Ist der Gutschein einmal ausgegeben, lässt sich die Zuwendung nicht mehr zurücknehmen. Was bleibt, ist die richtige Versteuerung.
Wann bleiben Geschenke bis 60 € steuerfrei?
Eine Sachzuwendung bis 60 € zu einem persönlichen Anlass gehört nicht zum Arbeitslohn. Eine Geldzuwendung ist jedoch in jeder Höhe Arbeitslohn, auch bei geringem Wert.
Die Richtlinie behandelt solche Zuwendungen nicht als steuerfreien Arbeitslohn, sie gehören von vornherein nicht zum Arbeitslohn. Genannt sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, etwa Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder einem in seinem Haushalt lebenden Angehörigen zu einem persönlichen Anlass zugewendet werden.[11] Die Grenze bezieht sich auf das Ereignis, mehrere Zuwendungen zu demselben Ereignis werden zusammengerechnet.
Als persönlicher Anlass gelten nicht nur private Anlässe:
- privat: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes
- vom Arbeitsverhältnis ausgelöst: Diensteintritt, Wechsel der Funktion, rundes Dienstjubiläum, Abschied
Die Finanzverwaltung stellt dazu ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, wenn das Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist. Ein Buchgeschenk über 45 € nach bestandener Abschlussprüfung bleibt eine steuerfreie Aufmerksamkeit.[12]
Die 60 € sind eine Freigrenze. Wird der Wert überschritten, ist die gesamte Zuwendung Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig.
Für die Abrechnung ist eine Folge daraus wichtig: Weil eine Aufmerksamkeit kein Arbeitslohn ist, ist sie auch keine Einnahme, die in die 50-€-Freigrenze einfließt. Beide Grenzen können im selben Monat nebeneinander greifen.[2][8]
Was ist der Rabattfreibetrag und wann gilt er?
Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst am Markt anbietet, bleiben Vorteile bis 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei. Der Betrag ist ein Freibetrag.
Die Vorschrift erfasst nur Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt.[13] Diese Negativabgrenzung entscheidet die meisten Zweifelsfälle: Der Einkauf im eigenen Supermarkt, der Werksrabatt beim Fahrzeughersteller, die Reise beim Reiseveranstalter und das Konto bei der Bank sind erfasst. Das Kantinenessen ist es nicht, denn die Kantine besteht für die eigenen Arbeitnehmer.
Maßgebend ist der Preis, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet:
Endpreis des Arbeitgebers 28.000,00 € abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % 1.120,00 € maßgebender Wert 26.880,00 € abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts 24.000,00 € geldwerter Vorteil 2.880,00 € abzüglich Rabattfreibetrag 1.080,00 € steuer- und beitragspflichtig 1.800,00 €
Bewertungsabschlag und Freibetrag stehen im Gesetz.[14] Der Freibetrag gilt für das Kalenderjahr und für das Arbeitsverhältnis. Er ist damit nach der ersten größeren Zuwendung verbraucht: Wer im Januar einen Vorteil von 2.880 € erhält, hat die 1.080 € vollständig genutzt, und eine zweite Zuwendung im Februar wird in voller Höhe steuerpflichtig.
Für den Arbeitgeber ist eine Pflicht damit verbunden. Die Grundlagen des angesetzten Endpreises müssen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt und dokumentiert werden, und dem Arbeitnehmer werden sie auf Verlangen formlos mitgeteilt.[15] Den günstigsten Preis am Markt muss der Arbeitgeber dafür nicht ermitteln.
Beim Rabattfreibetrag ist derzeit keine gesetzliche Änderung beschlossen. Der am 18.08.2026 veröffentlichte Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 enthält keine Änderung der Vorschrift. Mit dem Entwurf befasst sich das Kabinett am 02.09.2026. Bis zu einer Verkündung gilt der Freibetrag unverändert.
Was passiert, wenn die Grenze bereits überschritten ist?
Die Zuwendung ist steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer pauschal zu übernehmen, die Beiträge bleiben davon unberührt.
Ist eine Grenze überschritten, lässt sich die Zuwendung nicht mehr zurücknehmen. Was bleibt, ist die Frage, wer die Steuer trägt. Der Arbeitgeber kann sie übernehmen, statt sie dem Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung zu belasten. Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.[16] Voraussetzung ist, dass es sich um einen Sachbezug handelt und „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Ausgeschlossen ist die Pauschalierung, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 € übersteigen.[17] Ausgeschlossen ist sie außerdem beim Rabattfreibetrag sowie beim Dienstwagen und bei den amtlichen Sachbezugswerten.[18]
Das Wahlrecht wird einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt, für Arbeitnehmer und für Dritte jeweils getrennt.
Der für die Abrechnung entscheidende Punkt liegt in der Sozialversicherung. Aus dem Arbeitsentgelt herausgenommen sind nur pauschal versteuerte Zuwendungen an Kunden und Geschäftspartner.[19] Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, auch wenn die Steuer pauschal übernommen wird. Darin unterscheidet sich diese Pauschalierung von den Fällen, in denen die Verordnung die Beitragsfreiheit ausdrücklich anordnet.[20]
Die Pauschalversteuerung erspart dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer. Sie macht eine überschrittene Grenze nicht rückgängig und ersetzt die Prüfung vor der Ausgabe nicht.
Was die Payroll vor der Ausgabe prüfen muss
Vier Punkte müssen zwingend stimmen:
- Monatsstand prüfen. Alle Sachbezüge des Monats müssen je Arbeitnehmer bekannt sein, bevor die nächste Zuwendung ausgegeben wird.
- Anlass dokumentieren. Bei einer Aufmerksamkeit muss das persönliche Ereignis nachvollziehbar sein. Ohne den Anlass fällt die Zuwendung in die 50-€-Grenze des Monats.
- Zusätzlichkeit und Kartenart prüfen. Bei Gutscheinen und Geldkarten müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Eine offen einsetzbare Prepaid-Karte ist Geld, und ein umgewandelter geschuldeter Betrag erfüllt die Zusätzlichkeit nicht.
- Rabattfreibetrag fortschreiben. Der Jahresverbrauch muss je Arbeitnehmer dokumentiert werden, weil der Freibetrag nach der ersten größeren Zuwendung aufgebraucht ist.
Ein Freibetrag lässt den Sockel frei, eine Freigrenze nicht. Bei den 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und den 60 € nach R 19.6 LStR entscheidet ein Cent über die gesamte Zuwendung, bei den 1.080 € des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG nur über den übersteigenden Teil.
Sachbezüge und Aufmerksamkeiten wirken auf den ersten Blick einfach. In der Payroll entscheidet sich jedoch an mehreren Stellen, ob eine Leistung tatsächlich steuer- und beitragsfrei bleibt.
Wir unterstützen Sie dabei, diese Regelungen fachlich sauber einzuordnen und in belastbare Payroll-Prozesse zu übersetzen.
Quellen
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1 Satz 3 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 6 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 242, Rn. 24lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 8 Abs. 4 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 242, Rn. 26lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- R 19.6 Abs. 1 LStRlsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- H 19.6 LStH, Gelegenheitsgeschenkelsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 8 Abs. 3 Satz 1 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 3 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I S. 729, Rn. 5, 6 und 9lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 37b Abs. 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 37b Abs. 1 Satz 3 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 37b Abs. 2 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
Nadine Gundlach