Drei Beträge, drei unterschiedliche Rechtsfolgen: Wann nur der Mehrbetrag und wann die gesamte Zuwendung steuerpflichtig wird.
Stand: 12.09.2026
Sachbezüge und Geschenke sind ein verbreitetes Mittel, Arbeitnehmern einen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, ohne das Bruttogehalt zu erhöhen. Bekannt sind vor allem drei Beträge: 50 € im Monat, 60 € zu einem persönlichen Anlass und 1.080 € im Jahr beim Rabattfreibetrag. Was diese Beträge unterscheidet, ist nicht ihre Höhe, sondern die Rechtsfolge einer Überschreitung.
Bei einer der drei Grenzen bleibt der Sockel steuerfrei und nur der übersteigende Teil wird versteuert. Bei den beiden anderen wird die gesamte Zuwendung steuer- und beitragspflichtig, sobald ein Cent hinzukommt. Dieser Artikel sortiert die Mechaniken und zeigt, an welcher Stelle im Ablauf die Entscheidung fällt.
Was unterscheidet einen Freibetrag von einer Freigrenze?
Beim Freibetrag bleibt der Sockel steuerfrei, versteuert wird nur der übersteigende Teil. Bei der Freigrenze wird die gesamte Zuwendung steuerpflichtig, sobald der Betrag überschritten ist.
Bei einem Freibetrag bleibt der festgelegte Betrag auch dann steuerfrei, wenn der Vorteil insgesamt höher ist. Nur der übersteigende Teil wird versteuert. Der Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen zeigt diese Mechanik.[1] Bei einer Freigrenze entfällt die Begünstigung dagegen vollständig, sobald der Grenzbetrag überschritten ist. Das gilt für die monatliche 50-€-Sachbezugsgrenze.[2]
Zwei Beispiele aus diesem Artikel zeigen den Unterschied:
Betriebsveranstaltung, Aufwand je Teilnehmer 140,00 € Freibetrag 110,00 € steuerpflichtig ist nur der übersteigende Teil 30,00 € Sachbezüge im Monat 58,00 € Freigrenze 50,00 € steuerpflichtig ist die gesamte Zuwendung 58,00 €
Was fällt unter die 50 € Sachbezugsgrenze?
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer Sachbezüge bis zu insgesamt 50 € im Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Freigrenze gilt je Arbeitnehmer und Monat. Sie lässt sich weder auf andere Monate übertragen noch für mehrere Sachbezüge mehrfach nutzen.[2]
Das fällt darunter:
- Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Anforderungen an begünstigte Karten erfüllen.[3][7]
- Waren und Dienstleistungen, etwa eine vom Arbeitgeber bezahlte Tankfüllung oder ein Sachgeschenk ohne persönlichen Anlass.
- Mitgliedschaften, etwa ein vom Arbeitgeber übernommener Monatsbeitrag für ein Fitnessstudio.
Das fällt nicht darunter:
- Verpflegung und Unterkunft. Sie werden nach den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswerten bewertet und nicht in die 50-€-Freigrenze einbezogen.[4]
- Der Dienstwagen. Die private Nutzung wird nach eigenen Regeln bewertet.[5]
- Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Angebot des Arbeitgebers. Für sie greift regelmäßig die besondere Bewertung mit Rabattfreibetrag.[13]
- Geld. Eine Geldzahlung ist nie ein Sachbezug, auch nicht mit Zweckbindung.[6]
Wann eine Karte als Geld gilt: Eine Geldkarte bleibt nur dann ein Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Als Geld gilt sie insbesondere, wenn sich Guthaben auszahlen lässt, die Karte eine eigene IBAN hat, Überweisungen ermöglicht oder als allgemeines Zahlungsinstrument hinterlegt werden kann. Die Kartenbedingungen müssen deshalb vor der Ausgabe geprüft werden.[7]
Gutscheine und Geldkarten muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewähren. Wird ein Teil des vereinbarten Gehalts in einen Gutschein umgewandelt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.[8] Die Zuwendung bleibt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Auch für die Beitragsfreiheit verlangt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV, dass die Leistung zusätzlich zum Lohn gewährt und lohnsteuerfrei belassen wird.[9]
Entscheidend ist die Summe aller Sachbezüge im Kalendermonat:
Gutschein für ein Fachgeschäft 45,00 € Aufladung einer Tankkarte 10,00 € Sachbezüge des Monats zusammen 55,00 € steuer- und beitragspflichtig, weil die Grenze überschritten ist 55,00 €
Ein Gutschein zur Einlösung bei einem Dritten fließt dem Arbeitnehmer mit der Übergabe zu. Bei einer Geldkarte ist die Aufladung maßgeblich.[10] Die 50 € lassen sich weder ansparen noch in einen anderen Monat verschieben. Wird die Grenze überschritten, muss die gesamte Zuwendung in der Abrechnung steuer- und beitragspflichtig behandelt werden.[2]
Wann bleiben Geschenke bis 60 € steuerfrei?
Eine Sachzuwendung bis 60 € zu einem persönlichen Anlass gehört nicht zum Arbeitslohn. Eine Geldzuwendung ist jedoch in jeder Höhe Arbeitslohn, auch bei geringem Wert.
Eine Aufmerksamkeit ist kein steuerfreier Arbeitslohn, sondern gehört von vornherein nicht zum Arbeitslohn. Gemeint sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, etwa Blumen, Genussmittel oder ein Buch, die der Arbeitnehmer oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger zu einem besonderen persönlichen Ereignis erhält.[11] Die Grenze gilt je Ereignis. Mehrere Zuwendungen zu demselben Anlass werden zusammengerechnet.
Als persönlicher Anlass gelten nicht nur private Anlässe:
- privat: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes
- vom Arbeitsverhältnis ausgelöst: Diensteintritt, Wechsel der Funktion, rundes Betriebsjubiläum, Abschied
Die Finanzverwaltung stellt dazu ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, wenn das Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist. Ein Buchgeschenk über 45 € nach bestandener Abschlussprüfung bleibt eine steuerfreie Aufmerksamkeit.[12]
Die 60 € sind eine Freigrenze. Wird der Wert überschritten, ist die gesamte Zuwendung Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig.
Für die Abrechnung ist eine Folge daraus wichtig: Weil eine Aufmerksamkeit kein Arbeitslohn ist, fließt sie nicht in die 50-€-Freigrenze des Monats ein. Beide Grenzen dürfen im selben Monat nebeneinander angewendet werden.[2][11]
Was ist der Rabattfreibetrag und wann gilt er?
Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für fremde Kunden anbietet, bleiben Vorteile nach dem Bewertungsabschlag bis zu insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Teil ist Arbeitslohn. Der Betrag ist ein Freibetrag.[13][14]
Die Vorschrift erfasst nur Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt.[13] Der Einkauf im eigenen Supermarkt, der Werksrabatt beim Fahrzeughersteller, die Reise beim Reiseveranstalter oder das Konto bei der Bank sind typische Fälle. Das Kantinenessen fällt regelmäßig nicht darunter, weil die Leistung überwiegend für die eigenen Arbeitnehmer erbracht wird.
Maßgebend ist der Preis, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet.[15] Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Endpreis des Arbeitgebers 28.000,00 € abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % 1.120,00 € maßgebender Wert 26.880,00 € abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts 24.000,00 € geldwerter Vorteil 2.880,00 € abzüglich Rabattfreibetrag 1.080,00 € steuer- und beitragspflichtig 1.800,00 €
Bewertungsabschlag und Freibetrag stehen im Gesetz.[14] Der Freibetrag gilt je Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Die Payroll muss deshalb den verbleibenden Betrag je Arbeitnehmer fortschreiben. Im Beispiel ist der Freibetrag bereits mit der Zuwendung im Januar vollständig verbraucht; eine weitere Zuwendung im Februar wäre in voller Höhe steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber muss die Grundlagen des angesetzten Endpreises als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dokumentieren. Auf Verlangen teilt er sie dem Arbeitnehmer formlos mit.[15] Den günstigsten Preis am Markt muss er für den Lohnsteuerabzug nicht ermitteln. Der Arbeitnehmer darf einen niedrigeren Wert jedoch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nachweisen.[15]
Der Kabinettsbeschluss vom 02.09.2026 ändert den Rabattfreibetrag nicht. Der beschlossene Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 enthält keine Änderung des § 8 Abs. 3 EStG. Damit bleibt es bei 1.080 € im Kalenderjahr. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen; maßgeblich bleibt bis zu einer Verkündung die geltende Fassung.[21]
Was passiert, wenn die Grenze bereits überschritten ist?
Bei einer überschrittenen Freigrenze wird die gesamte Zuwendung steuer- und beitragspflichtig. Bei einem ausgeschöpften Freibetrag betrifft das nur den übersteigenden Teil. Für bestimmte Sachzuwendungen darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen; beim Rabattfreibetrag ist diese Pauschalierung ausgeschlossen.[16][18]
Ist der steuerpflichtige Wert ermittelt, stellt sich die Frage, wer die Lohnsteuer trägt. Soweit § 37b EStG anwendbar ist, darf der Arbeitgeber sie übernehmen, statt sie dem Arbeitnehmer über die Abrechnung zu belasten. Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer; hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.[16] Voraussetzung ist ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter Sachbezug. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 € übersteigen.[17] Sie ist außerdem beim Rabattfreibetrag, beim Dienstwagen und bei den amtlichen Sachbezugswerten ausgeschlossen.[18]
Das Wahlrecht wird einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt, für Arbeitnehmer und für Dritte jeweils getrennt.
Für die Abrechnung ist die Sozialversicherung gesondert zu prüfen. Aus dem Arbeitsentgelt herausgenommen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur pauschal versteuerte Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, sofern diese nicht zu einem verbundenen Unternehmen gehören.[19] Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer bleiben dagegen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, auch wenn der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b EStG übernimmt.[20]
Die Pauschalversteuerung erspart dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer. Sie macht eine überschrittene Grenze nicht rückgängig und ersetzt die Prüfung vor der Ausgabe nicht.
Was die Payroll vor der Ausgabe prüfen muss
Fünf Punkte müssen vor der Ausgabe geklärt sein:
- Leistung einordnen. Zuerst muss feststehen, ob Geld, ein Sachbezug innerhalb der 50-€-Freigrenze, eine Aufmerksamkeit oder eine Ware aus dem eigenen Angebot vorliegt. Erst daraus ergibt sich die anzuwendende Regel.
- Monatsstand prüfen. Alle Sachbezüge des Monats müssen je Arbeitnehmer bekannt sein, bevor die nächste Zuwendung ausgegeben wird.
- Anlass dokumentieren. Bei einer Aufmerksamkeit muss das persönliche Ereignis nachvollziehbar sein. Ohne den Anlass fällt die Zuwendung in die 50-€-Grenze des Monats.
- Zusätzlichkeit und Kartenart prüfen. Bei Gutscheinen und Geldkarten müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Eine offen einsetzbare Prepaid-Karte ist Geld, und ein umgewandelter geschuldeter Betrag erfüllt die Zusätzlichkeit nicht.
- Rabattfreibetrag fortschreiben. Der Jahresverbrauch muss je Arbeitnehmer dokumentiert werden, weil der Freibetrag nach der ersten größeren Zuwendung aufgebraucht ist.
Ein Freibetrag lässt den Sockel frei, eine Freigrenze nicht. Bei der 50-€-Sachbezugsgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und der 60-€-Aufmerksamkeit nach R 19.6 Abs. 1 LStR macht ein Cent den gesamten Vorteil steuerpflichtig. Beim Rabattfreibetrag von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 EStG wird nur der übersteigende Teil versteuert.
Für die Payroll reicht der Blick auf den Betrag allein nicht aus. Entscheidend sind die Art der Leistung, der Zeitpunkt des Zuflusses, die Zusätzlichkeit und der bereits verbrauchte Monats- oder Jahresbetrag.
Wir unterstützen Sie dabei, Sachbezüge vor der Ausgabe richtig einzuordnen, nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Payroll korrekt abzurechnen.
Quellen
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1 Satz 3 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 6 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 242, insbesondere Rn. 3, 9 bis 16 und 24lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 8 Abs. 4 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 242, Rn. 26lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- R 19.6 Abs. 1 LStRlsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- H 19.6 LStH, Gelegenheitsgeschenkelsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 8 Abs. 3 Satz 1 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 3 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I S. 729, Rn. 5, 6, 9 bis 11lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
- § 37b Abs. 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 37b Abs. 1 Satz 3 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 37b Abs. 2 Satz 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
- Deutsche Rentenversicherung, Auf den Punkt gebracht: Beiträge, Ausgabe 2026, Abschnitt 5.4, S. 39deutsche-rentenversicherung.de ↗↩
- Bundesministerium der Finanzen, Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettbeschluss vom 02.09.2026, insbesondere Artikel 1 und 2bundesfinanzministerium.de ↗↩
Nadine Gundlach