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Kurzfristige Beschäftigung

19. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit · Payroll & HR

Aushilfen ohne Sozialversicherungsbeiträge beschäftigen - unter welchen Voraussetzungen das gelingt und wo die Grenzen liegen

Die Inventur steht an, die Saison zieht an, eine Kollegin fällt länger aus und für ein paar Wochen braucht das Unternehmen Verstärkung. Für genau solche Einsätze kennt das Sozialversicherungsrecht die kurzfristige Beschäftigung: Sie bleibt für Arbeitgeber und Aushilfe sozialversicherungsfrei, und zwar ohne Verdienstgrenze.[1]

Der Preis für diese Freiheit sind klare Spielregeln: enge Zeitgrenzen, die Zusammenrechnung aller Einsätze im Kalenderjahr und ein Kriterium, das in der Praxis am häufigsten übersehen wird, die Berufsmäßigkeit. Wer diese drei Punkte im Griff hat, nutzt eine der günstigsten Beschäftigungsformen im deutschen Recht; wie günstig genau, entscheidet am Ende die Steuerfrage. Der bekannteste Anwendungsfall, der Ferienjob von Schülern, hat in dieser Reihe einen eigenen Artikel.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine Beschäftigung, die von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.[1] Die Befristung muss vor dem ersten Arbeitstag feststehen: vereinbart im Arbeitsvertrag oder angelegt in der Eigenart des Einsatzes, etwa bei Erntehelfern oder Messekräften. Rückwirkend lässt sich eine Befristung nicht herstellen. Anders als beim klassischen Minijob existiert keine Verdienstgrenze: Auch eine gut bezahlte Fachkraft arbeitet als Aushilfe beitragsfrei.

Sozialversicherungsfrei heißt konkret: Weder Arbeitgeber noch Aushilfe zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Völlig abgabenfrei ist der Einsatz für den Arbeitgeber trotzdem nicht, Umlagen, Unfallversicherung und die Lohnsteuer bleiben; dazu weiter unten mehr. Und wichtig zu wissen: Die kurzfristige Beschäftigung begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz, die Aushilfe muss anderweitig abgesichert sein.

Drei Monate oder 70 Arbeitstage - welche Grenze gilt?

Beide Grenzen sind gleichwertig, der Arbeitgeber prüft die, die zum Einsatz passt. Das hat das Bundessozialgericht 2020 klargestellt: Die Wahl hängt nicht mehr davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.[2] Läuft die Beschäftigung am Stück über höchstens drei Monate, gilt die Monatsgrenze; verteilen sich die Einsätze über einen längeren Zeitraum, zählen die 70 Arbeitstage. Über eine Rahmenvereinbarung lassen sich wiederkehrende Einsätze bündeln, bis zu zwölf Monate, solange insgesamt höchstens 70 Arbeitstage zusammenkommen.[3]

Seit 2026 gilt eine Sonderregel für die Landwirtschaft: Saisonkräfte in landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten bis zu 90 Arbeitstage oder 15 Wochen sozialversicherungsfrei, eine Reaktion auf die langen Erntefenster.[4]

Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet?

Ja, alle kurzfristigen Beschäftigungen im selben Kalenderjahr, auch die bei anderen Arbeitgebern. Deshalb muss der Arbeitgeber die Vorbeschäftigungen vor dem ersten Arbeitstag abfragen, am besten über einen Personalfragebogen für kurzfristig Beschäftigte. Seit 2022 hilft dabei die Minijob-Zentrale: Nach der Anmeldung erhält der Arbeitgeber automatisch eine elektronische Rückmeldung, ob für die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen gemeldet waren, allerdings nur ob, nicht in welchem Umfang.[5] Widerspricht die Rückmeldung den Angaben im Fragebogen, fragt der Arbeitgeber nach. Die Rückmeldung legt er zu den Entgeltunterlagen sie ist das Beweisstück für die nächste Prüfung.

Wann ist eine Beschäftigung berufsmäßig und warum ist das so wichtig?

Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für den Lebensunterhalt bestimmend ist, dann scheidet die kurzfristige Beschäftigung aus und sobald der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 € im Monat liegt.[6]

Wann Berufsmäßigkeit unterstellt wird - keine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 603 € möglich. Das betrifft Personen, die dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen und keine andere Hauptabsicherung haben:

Wann Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist - die kurzfristige Beschäftigung ist problemlos möglich, weil der Job ein reiner Nebenerwerb ist und die Person anderweitig abgesichert oder zeitlich gebunden ist:

Wichtig: Verdient die Aushilfe bis zu 603 € im Monat, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit hinfällig, die Beschäftigung bleibt dann eine geringfügige Beschäftigung in Form des klassischen Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt in dem Fall die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung, die für Minijobber gelten. Die Feinheiten bei Schulabgängern, inklusive der Ausnahme für das duale Studium, zeigt der Artikel zu Ferienjobs.

Was passiert, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden?

Kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zur Dokumentation. Entscheidend ist die Prognose bei Beschäftigungsbeginn: War die Befristung von vornherein sauber angelegt und stellt sich erst im Verlauf heraus, dass der Einsatz länger dauert, wird die Beschäftigung erst ab dem Tag sozialversicherungspflichtig, an dem das Überschreiten erkennbar wird, nicht rückwirkend.[7] War dagegen schon zu Beginn absehbar, dass die Grenzen nicht halten, besteht die Versicherungspflicht von Anfang an. Der sauber ausgefüllte Fragebogen und die dokumentierte Prognose entscheiden hier über viel Geld.

Welche Abgaben fallen trotzdem an?

Der Arbeitgeber zahlt die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.[8] Der Mindestlohn von derzeit 13,90 € pro Stunde gilt für kurzfristig Beschäftigte genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer[9], inklusive der Pflicht, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen.

Wie wird die Aushilfe versteuert?

Sozialversicherungsfrei heißt nicht automatisch lohnsteuerfrei. Bei der Lohnsteuer führen zwei Wege zum Ziel und die Wahl hat Folgen für beide Seiten. In jedem Fall braucht die Abrechnung die Steuer-Identifikationsnummer der Aushilfe, auch bei der Pauschalversteuerung.

Option 1 - individuelle Versteuerung nach Steuerklasse (die Empfehlung für Schulabgänger und Studenten):

Option 2 - pauschale Lohnsteuer mit 25 % (der einfache Weg für den Arbeitgeber):

Fazit für die Praxis: Für Schulabgänger vor dem Studium und für Studierende ist die Versteuerung nach Steuerklasse I fast immer die beste Wahl. Aufs Jahr gerechnet bleiben sie selten über dem Grundfreibetrag und arbeiten damit völlig steuer- und beitragsfrei. Und noch eine Verwechslung, die sich lohnt auszuräumen: Die 25-%-Pauschale ist nicht die 2-%-Pauschsteuer des 603-€-Minijobs, beides sind geringfügige Beschäftigungen, aber zwei verschiedene Steuerwege.

Wie meldet der Arbeitgeber die kurzfristige Beschäftigung an?

Die Anmeldung geht an die Minijob-Zentrale, mit der Personengruppe 110 und der Beitragsgruppe 0000. Seit 2022 kommt die Pflichtangabe dazu, ob die Aushilfe gesetzlich oder privat krankenversichert ist.[5] In Branchen mit Sofortmeldepflicht, etwa Baugewerbe, Gastronomie oder Gebäudereinigung, muss zusätzlich die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme erfolgen.[12]

Worauf es im Alltag ankommt

Drei Punkte müssen zwingend vor dem ersten Arbeitstag geregelt sein: die schriftliche Befristung, der ausgefüllte Personalfragebogen mit den Vorbeschäftigungen und, bei einem Verdienst über 603 €, die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Danach trägt der Prozess sich selbst: anmelden, Rückmeldung dokumentieren, Arbeitszeiten aufzeichnen.

Wer Befristung, Fragebogen und Berufsmäßigkeit einmal sauber im Einstellungsprozess verankert hat, rechnet Aushilfen ohne Überraschungen ab. Eine zweite Meinung dazu holt sich das Unternehmen am besten, bevor die nächste Betriebsprüfung die Lücken zeigt.

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Quellen

  1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.gesetze-im-internet.de ↗
  2. BSG, Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R; übernommen in die Geringfügigkeits-Richtlinien.bsg.bund.de ↗
  3. Geringfügigkeits-Richtlinien i. d. F. vom 14.12.2023, Abschnitt „Rahmenvereinbarungen“ (Gliederungsnummer beim Verlinken prüfen).minijob-zentrale.de ↗
  4. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, neuer Halbsatz i. d. F. des SGB-VI-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 355), in Kraft seit 1.1.2026: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage bei Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.gesetze-im-internet.de ↗
  5. Rückmeldeverfahren und KV-Pflichtangabe seit 1.1.2022 (§ 28a SGB IV; Verfahren der Minijob-Zentrale).gesetze-im-internet.de ↗
  6. Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603 €/Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV).gesetze-im-internet.de ↗
  7. Geringfügigkeits-Richtlinien (Überschreiten der Zeitgrenzen / Prognose).minijob-zentrale.de ↗
  8. Aufwendungsausgleichsgesetz (U1/U2); § 358 SGB III (Insolvenzgeldumlage); SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung).gesetze-im-internet.de ↗
  9. § 1 MiLoG; Mindestlohn 2026: 13,90 €/Std. (Mindestlohnanpassungsverordnung); Aufzeichnungspflicht § 17 MiLoG.gesetze-im-internet.de ↗
  10. Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG).gesetze-im-internet.de ↗
  11. § 40a Abs. 1 EStG; Abwälzung § 40 Abs. 3 EStG.gesetze-im-internet.de ↗
  12. § 28a Abs. 4 SGB IV (Sofortmeldung).gesetze-im-internet.de ↗
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