Pauschalabgaben, Mindestlohn, Sonderzahlungen, was bei geringfügig Beschäftigten wirklich zählt
Stand: 28.07.2026
Kaum eine Beschäftigungsform ist so verbreitet und kaum eine wird so oft unterschätzt. Der Minijob wirkt simpel: 603 € im Monat, eine Meldung, fertig. In der Abrechnung stecken darin aber einige Fallstricke: eine Grenze, die nicht für den einzelnen Monat gilt, sondern fürs Jahr, ein Mindestlohn, der die mögliche Stundenzahl begrenzt, und Pauschalabgaben, deren Höhe davon abhängt, wie der Minijobber krankenversichert ist und wie sein Verdienst versteuert wird.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026 und warum verändert sie sich?
Der Höchstverdienst liegt bei 603 € im Monat, und die Grenze verändert sich jedes Jahr mit dem Mindestlohn.[1] Sie ist keine feste Zahl, sondern aus dem Mindestlohn abgeleitet:
13,90 € Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate = 602,33 € aufgerundet auf volle Euro = 603 € im Monat 603 € × 12 Monate = 7.236 € im Jahr
Steigt der Mindestlohn 2027 auf 14,60 €, steigt die Grenze nach derselben Formel auf 633 € im Monat.[2]
Muss der Verdienst in jedem Monat unter 603 € liegen?
Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern das regelmäßige Entgelt über zwölf Monate.[1] Der Verdienst darf also schwanken, solange er im Jahr die Grenze einhält. Ein Beispiel für eine Aushilfe, die im Sommer stärker gebraucht wird:
6 Monate × 400 € = 2.400 € 6 Monate × 700 € = 4.200 € Verdienst im Jahr = 6.600 € Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 € eingehalten
Der Minijob bleibt geringfügig, obwohl in sechs Monaten mehr als 603 € gezahlt wurden.
Die Jahresbetrachtung hat allerdings eine Grenze. Sie ist für echte Schwankungen gedacht, nicht dafür, eine reguläre Beschäftigung rechnerisch klein zu rechnen. Ein Gegenbeispiel:
9 Monate × 760 € = 6.840 € 3 Monate × 50 € = 150 € Verdienst im Jahr = 6.990 € Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 € eingehalten
Die Jahresgrenze ist eingehalten, ein Minijob ist das trotzdem nicht. In neun von zwölf Monaten liegt der Verdienst deutlich über der Grenze, und die drei niedrigen Monate gleichen das nur rechnerisch aus. Eine Beschäftigung, die eigentlich über der Grenze liegt, wird so allein durch abgesenkte Restmonate geringfügig gerechnet. In den Monaten, in denen die Grenze überschritten wird, liegt dann keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.[1]
Diese Vorausschau heißt Prognose. Der Arbeitgeber stellt sie zu Beginn der Beschäftigung auf und immer dann neu, wenn sich das Entgelt dauerhaft ändert. Zwei Dinge gehören hinein:
- alle vorhersehbaren Zahlungen, auch Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- der Verdienst über das ganze Jahr, nicht nur der eines typischen Monats.
War die Prognose bei der Aufstellung nachvollziehbar, bleibt sie gültig, auch wenn das Jahr später anders verläuft. Neu gerechnet wird nur bei einer dauerhaften Änderung.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?
Wenn der Minijobber den Mindestlohn erhält, darf er 10 Stunden in der Woche arbeiten. Genau so ist die Grenze im Gesetz definiert: Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erreicht wird.[3] Daher stammen die 130 Stunden in der Formel:
10 Wochenstunden × 13 Wochen (ein Quartal) = 130 Stunden 130 Stunden ÷ 3 Monate = 43,33 Stunden im Monat
Für die Praxis heißt das:
- Weil die Grenze auf volle Euro aufgerundet wird, passen bei 13,90 € rechnerisch 43,38 Stunden in die 603 € (603 € ÷ 13,90 €).
- Entscheidend ist nicht der Mindestlohn, sondern der tatsächlich gezahlte Stundenlohn. Bei 20 € sind es nur noch gut 30 Stunden im Monat (603 € ÷ 20 €).
- Aus unvorhersehbaren Gründen darf die Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr überschritten werden, jeweils bis zum Doppelten, also bis 1.206 €.[4] Typischer Fall ist die kurzfristige Krankheitsvertretung. Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter, z. B. eine Elternzeitvertretung oder eine geplante Veranstaltung.
- Die Arbeitszeiten müssen aufgezeichnet werden: Beginn, Ende und Dauer, binnen sieben Tagen und zwei Jahre aufzubewahren.[5]
Welche Abgaben fallen beim Minijob an?
Für den Minijobber bleibt der Verdienst fast brutto gleich netto. Der Arbeitgeber zahlt rund 31 % obendrauf:
- Rentenversicherung: 15 % pauschal.[6]
- Krankenversicherung: 13 % pauschal, nur für gesetzlich versicherte Minijobber. Ab dem 01.01.2027 steigt dieser Satz voraussichtlich auf rund 17,5 %.[7]
- Steuer: 2 % einheitliche Pauschsteuer. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.[8]
- Dazu die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und die gesetzliche Unfallversicherung.[9]
Ab 2027 wird der Minijob für den Arbeitgeber spürbar teurer:
2026: 15 % RV + 13 % KV + 2 % Steuer = 30 % + Umlagen ≈ 31 % 2027: 15 % RV + 17,5 % KV + 2 % Steuer = 34,5 % + Umlagen ≈ rund 35 %
Beschlossen ist das mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10.07.2026. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus, und der genaue Satz für 2027 hängt am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der erst im Herbst festgelegt wird.[7]
Die 2-%-Pauschsteuer darf der Arbeitgeber vertraglich auf den Minijobber abwälzen. Möglich ist das, aber nicht üblich. Die Alternative ist die individuelle Versteuerung nach den ELStAM:
- Steuerklasse I: meist fällt keine Lohnsteuer an.
- Steuerklassen V und VI: für den Minijobber wird es teuer.
- Wer neben dem Minijob eine Hauptbeschäftigung hat, landet dort in Steuerklasse VI. Die individuelle Versteuerung lohnt sich also praktisch nur, wenn es keine Hauptbeschäftigung gibt.
Was gilt bei der Rentenversicherung?
Der Minijob ist rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber zahlt einen Eigenanteil von 3,6 %, die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz von 18,6 % und der 15-%-Pauschale des Arbeitgebers:
18,6 % voller Beitragssatz − 15 % Arbeitgeberpauschale = 3,6 % Eigenanteil 603 € × 3,6 % = 21,71 € im Monat
Auf Antrag hat der Minijobber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann entfällt der Eigenanteil, aber auch die vollen Rentenansprüche, etwa bei Wartezeiten und Erwerbsminderungsschutz.[10] Den Befreiungsantrag gibt der Minijobber beim Arbeitgeber ab, nicht bei der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen und meldet die Befreiung der Einzugsstelle, in Form eines Wechsels des Beitragsgruppenschlüssels.
Seit dem 01.07.2026 ist diese Entscheidung nicht mehr endgültig. Die Befreiung lässt sich einmalig aufheben, umgangssprachlich die zweite Chance.[11] Für die Payroll sind vier Punkte wichtig:
- Auch der Aufhebungsantrag geht an den Arbeitgeber. Dessen Eingang wird mit Datum dokumentiert und zu den Entgeltunterlagen genommen.
- Einen Bescheid gibt es nicht. Die Aufhebung gilt, wenn die Minijob-Zentrale ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung widerspricht.
- Wenn die Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von 5 (für die pauschalen Beiträge) auf 1 (für die vollen Beiträge) geändert wird, wird automatisch eine DEÜV-Ab- und Anmeldung wegen Beitragsgruppenschlüssel-Wechsel erzeugt.[12]
- Die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung. Sie erfasst alle geringfügigen Beschäftigungen derselben Person und ist ihrerseits bindend, eine erneute Befreiung ist nicht möglich.
Für den Beschäftigten entstehen damit wieder Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Im Privathaushalt läuft die Änderung über den Änderungsscheck.
Sonderzahlungen: Wann reißt das Weihnachtsgeld die Grenze?
Vorhersehbare Einmalzahlungen zählen zur Prognose. Wer sie vergisst, macht aus dem Minijob rückwirkend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:
580 € × 12 Monate = 6.960 € + 600 € Weihnachtsgeld = 7.560 € Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 € → gerissen
Aus diesem Grund müssen Sonderzahlungen von Anfang an eingerechnet sein. Anders liegt der Fall beim unvorhersehbaren Überschreiten. Dafür gilt die oben beschriebene Ausnahme von zwei Kalendermonaten je Zeitjahr.[4]
Krankheit, Urlaub, Feiertage: Welche Ansprüche hat ein Minijobber?
- Entgeltfortzahlung: bis zu sechs Wochen bei Krankheit, kleine Unternehmen erhalten über die U1-Umlage einen Großteil erstattet.[13]
- Urlaub: bezahlter Mindesturlaub, anteilig nach Arbeitstagen.[14]
- Feiertage: Bezahlung, wenn die Arbeit feiertagsbedingt ausfällt.[15]
Der teuerste Fehler in diesem Bereich heißt Phantomlohn: Werden Urlaub, Feiertage oder Entgeltfortzahlung nicht bezahlt, rechnet die Prüfung das geschuldete Entgelt trotzdem an, die Grenze ist dann schnell rückwirkend gerissen, mit Beitragsnachzahlungen für mehrere Jahre. Es geht dabei nicht um böse Absicht, sondern fast immer um vergessene Ansprüche.
Wie viele Minijobs darf man ausüben?
- Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.
- Ohne Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs möglich. Ihre Verdienste werden dann aber addiert und dürfen zusammen die Grenze von derzeit 603 € im Monat nicht übersteigen.[16]
Wie wird der Minijob gemeldet?
Die Anmeldung geht an die Minijob-Zentrale:
- Personengruppe 109; die Beitragsgruppen richten sich nach dem Rentenversicherungs-Status.
- Dazu die Angabe, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Davon hängt die 13-%-Pauschale ab.
- In Branchen mit Sofortmeldepflicht kommt die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme hinzu.[17]
Worauf es im Alltag ankommt
Drei Punkte müssen zwingend stimmen:
- die Jahresprognose inklusive aller Sonderzahlungen,
- die Stundenzahl zum tatsächlich gezahlten Stundenlohn,
- die vollständige Bezahlung von Urlaub, Feiertagen und Krankheitszeiten.
Sitzen diese drei, ist der Minijob genau das, was er verspricht: unkompliziert.
Wer Prognose, Stunden und Ansprüche einmal sauber aufgesetzt hat, rechnet Minijobs ohne Überraschungen ab. Eine zweite Meinung dazu holt sich das Unternehmen am besten, bevor eine Prüfung die Lücken findet.
Die 603-€-Grenze ist eine Prognose: regelmäßiges Entgelt inklusive Sonderzahlungen, höchstens 7.236 € im Jahr. Für den Minijobber fast brutto gleich netto, der Arbeitgeber zahlt rund 31 % Pauschalabgaben obendrauf.
Quellen
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Abschnitt 2.2.1.2 „Schwankendes Arbeitsentgelt“; BSG, 27.09.1961 – 3 RK 12/57; BSG, 23.11.1966 – 3 RK 56/64; BSG, 23.04.1974 – 4 RJ 335/72gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1a SGB IV; § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1a Satz 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 1b SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 17 MiLoGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 172 Abs. 3 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 249b SGB V; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Beschluss von Bundestag und Bundesrat vom 10.07.2026gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 40a Abs. 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
- Aufwendungsausgleichsgesetz (U1/U2); § 358 SGB III (Insolvenzgeldumlage); SGB VII (Unfallversicherung)gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 6 Abs. 1b SGB VI; § 6 Abs. 4 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 6 Abs. 6 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗↩
- Meldepraxis nach der DEÜV; Formular der Minijob-Zentrale↩
- § 3 EFZG; Aufwendungsausgleichsgesetz (U1)gesetze-im-internet.de ↗↩
- §§ 1, 3 BUrlGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 2 EFZGgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩
- § 28a SGB IV; § 28a Abs. 4 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗↩