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Minijob richtig abrechnen: die 603-€-Grenze und ihre Hürden

Nadine Gundlach · 28. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit · Payroll & HR

Pauschalabgaben, Mindestlohn, Sonderzahlungen, was bei geringfügig Beschäftigten maßgeblich ist

Stand: 04.08.2026

Kaum eine Beschäftigungsform ist so verbreitet und kaum eine wird so oft unterschätzt. Der Minijob wirkt simpel: 603 € im Monat, eine Meldung, fertig. In der Abrechnung stecken darin aber einige Fallstricke: eine Grenze, die nicht für den einzelnen Monat gilt, sondern fürs Jahr, ein Mindestlohn, der die mögliche Stundenzahl begrenzt, und Pauschalabgaben, deren Höhe davon abhängt, wie der Minijobber krankenversichert ist und wie sein Verdienst versteuert wird.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026 und warum verändert sie sich?

Der Höchstverdienst liegt bei 603 € im Monat[1], und die Grenze verändert sich jedes Jahr mit dem Mindestlohn. Sie ist keine feste Zahl, sondern aus dem Mindestlohn abgeleitet:

13,90 € Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate = 602,33 €
aufgerundet auf volle Euro                   =    603 €   im Monat
603 € × 12 Monate                            =  7.236 €   im Jahr

Steigt der Mindestlohn 2027 auf 14,60 €, steigt die Grenze nach derselben Formel auf 633 € im Monat.[2][3]

Muss der Verdienst in jedem Monat unter 603 € liegen?

Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern das regelmäßige Entgelt über zwölf Monate.[1][4] Der Verdienst darf schwanken, solange er im Jahr die Grenze einhält. Ein Beispiel für eine Aushilfe, die im Sommer stärker gebraucht wird:

6 Monate × 400 €        = 2.400 €
6 Monate × 700 €        = 4.200 €
Verdienst im Jahr       = 6.600 €
Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 €   eingehalten

Der Minijob bleibt geringfügig, obwohl in sechs Monaten mehr als 603 € gezahlt wurden.

Die Jahresbetrachtung hat allerdings eine Grenze. Sie ist für echte Schwankungen gedacht, nicht dafür, eine reguläre Beschäftigung rechnerisch klein zu rechnen. Ein Gegenbeispiel:

9 Monate × 760 €        = 6.840 €
3 Monate × 50 €         =   150 €
Verdienst im Jahr       = 6.990 €
Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 €   eingehalten

Die Jahresgrenze ist eingehalten. Ein Minijob ist das nicht. In neun von zwölf Monaten liegt der Verdienst deutlich über der Grenze, und die drei niedrigen Monate gleichen das nur rechnerisch aus. Eine Beschäftigung, die über der Grenze liegt, wird so allein durch abgesenkte Restmonate geringfügig gerechnet. In den Monaten, in denen die Grenze überschritten wird, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.[4]

Diese Vorausschau heißt Prognose. Der Arbeitgeber stellt sie zu Beginn der Beschäftigung auf und immer dann neu, wenn sich das Entgelt dauerhaft ändert. Zwei Dinge müssen darin stehen:

War die Prognose bei der Aufstellung nachvollziehbar, bleibt sie gültig, auch wenn das Jahr später anders verläuft. Neu gerechnet wird nur bei einer dauerhaften Änderung.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?

Wenn der Minijobber den Mindestlohn erhält, darf er 10 Stunden in der Woche arbeiten. Genau so ist die Grenze im Gesetz definiert: Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erreicht wird.[5] Daher stammen die 130 Stunden in der Formel:

10 Wochenstunden × 13 Wochen (ein Quartal) =   130 Stunden
130 Stunden ÷ 3 Monate                     = 43,33 Stunden   im Monat

Für die Praxis bedeutet das:

Welche Abgaben fallen beim Minijob an?

Für den Minijobber bleibt der Verdienst fast brutto gleich netto. Der Arbeitgeber zahlt rund 31 % obendrauf:

Ab 2027 wird der Minijob für den Arbeitgeber spürbar teurer:

2026: 15 % RV + 13 % KV + 2 % Steuer   =   30 %   + Umlagen ≈ 31 %
2027: 15 % RV + 17,5 % KV + 2 % Steuer = 34,5 %   + Umlagen ≈ 35 %

Geregelt ist das im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29.07.2026 verkündet wurde und damit geltende Rechtslage ist. Der genaue Satz für 2027 steht noch nicht fest: Er hängt am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, den das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 01.11.2026 bekannt gibt.[10]

Die 2-%-Pauschsteuer darf der Arbeitgeber vertraglich auf den Minijobber abwälzen. Möglich ist das, aber nicht üblich. Die Alternative ist die individuelle Versteuerung nach den ELStAM:

Was gilt bei der Rentenversicherung?

Der Minijob ist rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber zahlt einen Eigenanteil von 3,6 %, die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz von 18,6 % und der 15-%-Pauschale des Arbeitgebers:

18,6 % Beitragssatz − 15 % Arbeitgeberpauschale =   3,6 %   Eigenanteil
603 € × 3,6 %                                   = 21,71 €   im Monat

Auf Antrag hat der Minijobber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann entfällt der Eigenanteil, aber auch die vollen Rentenansprüche, etwa bei Wartezeiten und Erwerbsminderungsschutz.[16] Den Befreiungsantrag gibt der Minijobber beim Arbeitgeber ab, nicht bei der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen und meldet die Befreiung der Einzugsstelle, in Form eines Wechsels des Beitragsgruppenschlüssels.

Seit dem 01.07.2026 ist diese Entscheidung nicht mehr endgültig. Die Befreiung lässt sich einmalig aufheben, umgangssprachlich die zweite Chance.[17] Für die Payroll sind vier Punkte wichtig:

Für den Beschäftigten entstehen damit wieder Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Im Privathaushalt läuft die Änderung über den Änderungsscheck.

Sonderzahlungen: Wann überschreitet das Weihnachtsgeld die Grenze?

Vorhersehbare Einmalzahlungen sind Teil der Prognose. Fehlen sie darin, ist die Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig:

580 € × 12 Monate       = 6.960 €
+ 600 € Weihnachtsgeld  = 7.560 €
Jahresgrenze 12 × 603 € = 7.236 €   → überschritten

Aus diesem Grund müssen Sonderzahlungen von Anfang an eingerechnet sein. Anders liegt der Fall beim unvorhersehbaren Überschreiten. Dafür gilt die oben beschriebene Ausnahme von zwei Kalendermonaten je Zeitjahr.[6]

Krankheit, Urlaub, Feiertage: Welche Ansprüche hat ein Minijobber?

Am teuersten wird es beim Phantomlohn: Werden Urlaub, Feiertage oder Entgeltfortzahlung nicht bezahlt, rechnet die Prüfung das geschuldete Entgelt an, die Grenze ist schnell rückwirkend überschritten, mit Beitragsnachzahlungen für mehrere Jahre. Es geht dabei nicht um böse Absicht, sondern fast immer um vergessene Ansprüche.

Wie viele Minijobs darf man ausüben?

Wie wird der Minijob gemeldet?

Die Anmeldung geht an die Minijob-Zentrale:

Worauf es in der Praxis ankommt

Drei Punkte müssen zwingend stimmen:

Stimmen diese drei Punkte, läuft die Abrechnung eines Minijobs ohne Nacharbeit.

Wer Prognose, Stunden und Ansprüche einmal sauber aufgesetzt hat, rechnet Minijobs ohne Überraschungen ab. Eine zweite Meinung aus der Payroll-Praxis zeigt schnell, ob Beurteilung, Abgaben und Meldungen zusammenpassen. Wir unterstützen dabei gerne.

Die 603-€-Grenze ist eine Prognose: regelmäßiges Entgelt inklusive Sonderzahlungen, höchstens 7.236 € im Jahr. Für den Minijobber fast brutto gleich netto, der Arbeitgeber zahlt zuzüglich rund 31 % Pauschalabgaben.

Quellen

  1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  2. § 8 Abs. 1a SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  3. § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)gesetze-im-internet.de ↗
  4. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Abschnitt 2.2.1.2 „Schwankendes Arbeitsentgelt“minijob-zentrale.de ↗
  5. § 8 Abs. 1a Satz 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  6. § 8 Abs. 1b SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  7. § 17 MiLoGgesetze-im-internet.de ↗
  8. § 172 Abs. 3 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗
  9. § 249b SGB Vgesetze-im-internet.de ↗
  10. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228recht.bund.de ↗
  11. § 40a Abs. 2 EStGgesetze-im-internet.de ↗
  12. Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2)gesetze-im-internet.de ↗
  13. § 358 SGB III (Insolvenzgeldumlage)gesetze-im-internet.de ↗
  14. SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)gesetze-im-internet.de ↗
  15. Umlagesätze der Minijob-Zentraleminijob-zentrale.de ↗
  16. § 6 Abs. 1b und Abs. 4 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗
  17. § 6 Abs. 6 SGB VIgesetze-im-internet.de ↗
  18. Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 SGB IV, Anlage 2gkv-datenaustausch.de ↗
  19. § 3 EFZGgesetze-im-internet.de ↗
  20. Aufwendungsausgleichsgesetz (U1)gesetze-im-internet.de ↗
  21. § 1 BUrlGgesetze-im-internet.de ↗
  22. § 3 BUrlGgesetze-im-internet.de ↗
  23. § 2 EFZGgesetze-im-internet.de ↗
  24. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
  25. § 28a Abs. 4 SGB IVgesetze-im-internet.de ↗
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