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Die 50-€-Freigrenze als Möglichkeit der Nettolohn­optimierung

Nadine Gundlach · 27. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit · Payroll & HR

Welche Sachbezüge infrage kommen und welche Voraussetzungen für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit erfüllt sein müssen.

Stand: 26.10.2026

Anstelle einer Gehaltserhöhung darf der Arbeitgeber andere Leistungen gewähren. Je nach Leistung fallen darauf weniger oder keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. So lässt sich ein vergleichbarer finanzieller Vorteil für den Arbeitnehmer mit geringeren Arbeitgeberkosten erreichen. Unter dem Begriff Nettolohnoptimierung werden verschiedene solcher Möglichkeiten zusammengefasst.

Eine davon ist die 50-€-Freigrenze für Sachbezüge. Der Arbeitnehmer erhält dabei kein Geld, sondern beispielsweise Waren für den privaten Gebrauch, die Nutzung eines Fitnessstudios oder einen geeigneten Einkaufsgutschein. Sind die Voraussetzungen erfüllt und beträgt der Gesamtwert der Sachbezüge höchstens 50 € im Kalendermonat, bleiben diese lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.[1][2]

Übliche Sachbezüge

Arbeitgeber haben unter anderem diese Möglichkeiten, die 50-€-Freigrenze zu nutzen:

Überweist der Arbeitgeber dagegen 50 € für private Einkäufe oder erstattet er einen privaten Einkaufsbeleg, handelt es sich um eine Geldleistung. Die 50-€-Freigrenze ist in diesem Fall nicht anwendbar.[1]

Die Freigrenze wird jeden Monat betrachtet

Ein Arbeitnehmer darf mehrere Sachbezüge erhalten. Damit sie innerhalb der Freigrenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, darf ihr Gesamtwert im Kalendermonat höchstens 50 € betragen.[1]

Erhält ein Arbeitnehmer einen Einkaufsgutschein über 30 € und ein Buch im Wert von 20 €, bleibt der Gesamtwert innerhalb der Freigrenze. Kommt im selben Monat noch ein weiterer Einkaufsgutschein über 10 € hinzu, werden die gesamten 60 € lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Schon eine Überschreitung um einen Cent führt zum Wegfall der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit.[1]

Welche Gutscheine geeignet sind

Für die 50-€-Freigrenze kommen Gutscheine und Geldkarten nur infrage, wenn sie ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden dürfen, etwa bei einem bestimmten Händler oder in einem begrenzten Netz von Geschäften.[5][6] Karten mit eigener IBAN, mit Überweisungsfunktion oder als allgemeines Zahlungsmittel sind dafür nicht geeignet.[6]

Auch Gutscheine von Online-Händlern (z. B. Amazon), die für Waren anderer Händler auf dem Marktplatz einlösbar sind, eignen sich nicht. Dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur einen Artikel mit „Verkauf und Versand durch Amazon“ kauft, ändert daran nichts.[6]

Außerdem muss der Arbeitgeber Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.[7] Bei einer Gutscheinkarte wird das aufgeladene Guthaben dem Monat der Aufladung zugeordnet.[8]

50 € für eine betriebliche Krankenversicherung oder als Gehaltserhöhung

Eine zusätzliche betriebliche Krankenversicherung

Im Beispiel beträgt der monatliche Versicherungsbeitrag 50 € je Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schließt die Zusatzkrankenversicherung ab und zahlt die Beiträge direkt an den Versicherer. Die Arbeitnehmer erhalten monatlich Versicherungsschutz.[3] Weitere Sachbezüge innerhalb der 50-€-Freigrenze werden im Beispiel nicht gewährt.[1]

Angenommener monatlicher Versicherungsbeitrag       50,00 €
Monatliche Kosten ohne internen Verwaltungsaufwand  50,00 €

Eine Gehaltserhöhung um 50 € brutto

Die Berechnung beruht auf diesen Angaben:

Bruttoerhöhung                                                        50,00 €
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung  10,52 €
Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage                                 1,35 €
Mehrkosten ohne Unfallversicherung                                    61,87 €

Hinzu kommt der zusätzliche Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Seine Höhe hängt vom Unternehmen und dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab.[10] Der interne Verwaltungsaufwand ist in der Berechnung nicht enthalten.

Die Umsetzung in der Gehaltsabrechnung vorbereiten

Bevor der Arbeitgeber einen Anbieter beauftragt oder zusätzliche Leistungen zusagt, werden die Kollegen aus der Payroll einbezogen. Gemeinsam wird geklärt, ob das Angebot die Voraussetzungen für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit erfüllt.

Für die laufende Abrechnung müssen folgende Informationen rechtzeitig vorliegen:

Bereits hinterlegte Sachbezüge sind im Abrechnungssystem sichtbar. Gibt eine Führungskraft zusätzlich einen Einkaufsgutschein aus, muss diese Information ebenfalls bei den Kollegen ankommen, die die Abrechnung erstellen. Nur so lässt sich der gesamte Monatswert richtig beurteilen.

Die Angaben zu den Sachbezügen werden im Lohnkonto dokumentiert.[11]

Was Arbeitnehmer über die Leistungen wissen müssen

Der Arbeitgeber erklärt den Arbeitnehmern, welche Leistung sie erhalten, wie sie diese nutzen dürfen und ob ein Eigenanteil anfällt. Außerdem muss klar sein, an wen sie sich bei Fragen wenden können.

Mit zusätzlichen Waren oder Leistungen für den privaten Gebrauch gestalten Arbeitgeber die Vergütung attraktiv. Für die 50-€-Freigrenze ist der Gesamtwert der Sachbezüge je Arbeitnehmer und Monat maßgeblich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleibt dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Sie möchten Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt etwas bieten? Ich unterstütze Sie bei der Auswahl passender Leistungen und kläre mit den Verantwortlichen für Ihre Gehaltsabrechnung, wie diese steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.

Quellen

  1. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 11 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
  2. § 3 Abs. 1 SvEVgesetze-im-internet.de ↗↩
  3. BFH, Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16, Leitsätze 1 und 2bundesfinanzhof.de ↗↩
  4. BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18, Leitsätze 2 und 3bundesfinanzhof.de ↗↩
  5. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b ZAGgesetze-im-internet.de ↗↩
  6. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl I S. 242, Rn. 9 bis 11 und 23 bis 26lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
  7. § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStGgesetze-im-internet.de ↗↩
  8. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl I S. 242, Rn. 26lsth.bundesfinanzministerium.de ↗↩
  9. Techniker Krankenkasse, Beiträge für Arbeitgeber 2026, S. 1–2tk.de ↗↩
  10. § 153 Abs. 1 SGB VIIgesetze-im-internet.de ↗↩
  11. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LStDVgesetze-im-internet.de ↗↩
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